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- Ziele der Wiedereingliederung
- Zuständige Maßnahmenträger
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- Fact Sheet und Arbeitshilfe
Berufliche Wiedereingliederung
Ziel der beruflichen Wiedereingliederung ist es, Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Dies kann im Zusammenspiel verschiedener Rehabilitationsträgern durch Arbeitsplatzumbau oder Umschulung erfolgen.
Beruflich wiedereingegliedert werden Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit auszuüben und vor einer beruflichen Um- oder Neuorientierung stehen.
Ziele der Wiedereingliederung
Vorrangiges Ziel der beruflichen Wiedereingliederung ist, das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber zu erhalten. Ist dies auch durch eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsumgebung, dem Einsatz von technischen Arbeitshilfen oder durch Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz nicht möglich, wird eine berufliche Um- oder Neuorientierung mit den dazu geeigneten berufsfördernden Maßnahmen, zum Beispiel einer Umschulung (berufliche Weiterbildung), erforderlich. Sofern notwendig, stehen dafür auch spezielle Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, etwa Berufsförderungswerke (BFW) oder vergleichbare Einrichtungen, zur Verfügung.
Zuständige Maßnahmenträger
Die berufliche Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen aus dem Rechtskreis SGB II erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem zuständigen Rehabilitationsträger, zum Beispiel
- Bundesagentur für Arbeit,
- gesetzliche Rentenversicherung,
- gesetzliche Unfallversicherung
und dem für die berufliche Integration verantwortlichen Jobcenter.
Stand: 30.09.2022