Berufliche Ersteingliederung

Die berufliche Ersteingliederung ist für Menschen mit Behinderung beim Übergang von der Schule in den Beruf bedeutend für die Teilhabe am Arbeitsleben. Ver­schie­de­ne Rehabilitationsträger, darunter die Bundesagentur für Arbeit und die In­te­gra­ti­ons­äm­ter bieten umfassende Beratung und Unterstützung.

Für Menschen mit Behinderungen ist die berufliche Ersteingliederung am Übergang Schule – Beruf wesentlich für die Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel der beruflichen Ersteingliederung ist die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohter Menschen am allgemeinen Ausbildungsmarkt und Arbeitsmarkt. Dabei sind individuelle Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der jungen Menschen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 31 Absatz 1 SGB III).

Zuständige Träger

In den meisten Fällen der beruflichen Ersteingliederung von Menschen mit Behinderungen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger und damit das SGB III (Arbeitsförderung) anzuwenden. Hier sind besonders die §§ 19, 112–128 SGB III zu beachten.

Die Berufsberatung und Berufsorientierung von Menschen mit Behinderungen ist ein zentraler Teil des umfassenden Beratungsauftrags der Bundesagentur für Arbeit. Auch bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit für die Berufsorientierung in den Schulen sowie die berufliche Beratung zuständig.

Ersteingliederung von Menschen in Grundsicherung

Die berufliche Ersteingliederung von erwerbsfähigen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen aus dem Rechtskreis SGB II findet in Abstimmung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter statt. Die Ergebnisse aus dem Beratungsprozess werden in konkrete Maßnahmen und Leistungen umgesetzt, mit denen die Integration dauerhaft gewährleistet werden soll. Dazu gehören insbesondere die Einleitung von Maßnahmen

  • der Berufsvorbereitung,
  • die Vorbereitung auf eine Aus- oder Weiterbildung und
  • die Realisierung einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung.

Diese Maßnahmen können in allgemeinen Bildungseinrichtungen oder aufgrund von Art oder Schwere der Behinderungen in speziellen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, zum Beispiel Berufsbildungswerke (BBW) oder vergleichbare Einrichtungen, stattfinden.

Eignungsprüfung und technische Beratung

Zur Feststellung der beruflichen Eignung kann eine Arbeitserprobung oder eine Eig­nungs­ab­klä­rung erforderlich sein. Für die Hilfestellung bei Fragen zu technischen Arbeitshilfen und zur behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen verfügt die Bundesagentur für Arbeit über einen Technischen Be­ra­tungs­dienst.

Leistungsübersicht

Durch die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Schulen und Eltern lässt sich frühzeitig der individuelle Förderbedarf genau feststellen. Finanzielle Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter können die berufliche Ersteingliederung und damit die Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen (siehe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

Stand: 30.09.2022

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