Behinderung
Was der Gesetzgeber unter einer Behinderung versteht, ist im Sozialrecht definiert. Unterschieden werden mehrere Behinderungsarten. Zur Beurteilung und für die Ermittlung eines Anspruchs auf Leistungen werden die Auswirkungen der Beeinträchtigung in einem oder mehreren Lebensbereichen betrachtet.
Der Begriff „Behinderung“ ist im Sozialrecht genau definiert. Die Definition steht in § 2 Absatz 1 SGB IX. Aus der Definition ergeben sich die folgenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer Behinderung:
- Der Körperzustand oder der Gesundheitszustand weicht vom für das Lebensalter typischen Zustand ab.
- Es liegen Barrieren vor, die sowohl in den Umweltbedingungen als auch in den Einstellungen der Mitmenschen entstanden sein können.
- Durch die Barrieren führt die Abweichung dazu, dass die betroffene Person nicht gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben kann.
- Der Zustand hält mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate an.
Die Begriffsdefinition des SGB IX folgt dabei der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Klassifikation enthält eine länder- und fachübergreifende einheitliche Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustands und der Behinderung einer Person sowie der Beeinträchtigung der Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten und der relevanten Kontextfaktoren.
Maßgeblich ist nicht die Beeinträchtigung selbst, sondern deren Auswirkungen in einem oder mehreren Lebensbereichen. Behinderung wird individuell sowie situations- und umfeldabhängig verstanden. Das deutsche Recht nähert sich damit dem Behinderungsbegriff in Artikel 1 Satz 2 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).
Unter dem für das jeweilige Lebensalter untypischen Zustand im Sinne der genannten Definition ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen.
Ursachen und Arten der Behinderung
Die Schädigungen und Beeinträchtigungen, die eine Behinderung ergeben, können angeboren, die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit sein. Je nach Art der Schädigungen und ihrer Auswirkungen wird zwischen verschiedenen Behinderungsarten unterschieden. Eindeutige Abgrenzungen zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen sind jedoch kaum möglich, denn es können zum Beispiel aufgrund starker körperlicher Einschränkungen auch seelische Probleme entstehen oder umgekehrt. Ebenso können geistige Behinderungen in Verbindung mit körperlichen Behinderungen auftreten.
Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SGB IX). Dabei wird auf objektive Anhaltspunkte – etwa den bisherigen Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung – sowie ärztliche Bewertungen und Prognosen abgestellt.
Feststellen der Schwerbehinderung
Nach § 152 SGB IX stellen die Versorgungsämter oder die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Behörden fest, ob eine Behinderung vorliegt. Die Feststellung richtet sich nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 in ihrer aktuell gültigen Fassung. In der Anlage zu § 2 VersMedV sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ geregelt. Danach wird die Auswirkung der Beeinträchtigung als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Eine Gleichstellung ist möglich bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Der Behinderungsgrad und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden mit dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.
Behinderung als Leistungsvoraussetzung
Ob bei einer vorliegenden oder drohenden Behinderung auch die für die Leistungsgewährung eines Rehabilitationsträgers geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich gemäß § 7 SGB IX nach dem für den Rehabilitationsträger jeweils einschlägigen speziellen Leistungsrecht. Sofern für einzelne Leistungsbereiche spezielle Begriffsbestimmungen der anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung getroffen sind, zum Beispiel im Sozialhilferecht die Definition einer „wesentlichen Behinderung“ (§ 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII) oder die Definition von Behinderung im Sinne von Arbeitsförderung (§ 19 SGB III), bauen sie auf der generellen Definition der Behinderung in § 2 SGB IX auf. Das bedeutet: Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen – einschließlich einer vorliegenden oder drohenden Behinderung – werden individuell bei der Entscheidung über Leistungen und sonstige Hilfen durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt. Einbezogen sind damit auch chronisch kranke sowie suchtkranke Menschen, soweit bei ihnen die jeweiligen speziellen gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die förmliche Status-Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) ist für die Inanspruchnahme der besonderen Hilfen zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) erforderlich.
Mehrfachbehinderung
Oft treffen bei Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer Behinderung mehrere Behinderungen zusammen. Sie können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen sind bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) zu berücksichtigen (§ 152 Absatz 3 SGB IX).
Stand: 30.09.2022