Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und Menschen mit Behinderung sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psychosoziale Betreuung von Betroffenen durch Integrationsfachdienste. Die Durchführung ist Aufgabe des Integrationsamts.

Die Durchführung der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist eine der Hauptaufgaben des Integrationsamtes (§ 185 Absatz 1 SGB IX) und erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern.

Die Begleitende Hilfe soll dahin wirken, dass die Menschen mit Schwerbehinderung

  • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
  • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
  • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Menschen ohne eine Behinderung zu behaupten.

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst neben finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und Menschen mit Behinderung sowie fachlicher Beratung auch die notwendige psy­cho­so­zia­le Betreuung von Menschen mit Schwerbehinderung durch Integrationsfachdienste. Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.

Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Schwerbehinderung die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern, zu erleichtern und Kündigungen zu vermeiden. Folgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:

Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung

  • Persönliche Hilfen: Beratung und Betreuung in Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen
  • Finanzielle Leistungen: Technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Leistungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit, Wohnungshilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Menschen mit Schwerbehinderung entspricht, Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, Hilfen in besonderen Lebenslagen, Unterstützte Beschäftigung sowie eine notwendige Arbeitsassistenz

Die Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung erfolgen nachrangig zu Leis­tun­gen von Rehabilitationsträgern.

Beratungsleistungen für Arbeitgeber

Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung bei

  • der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung Menschen mit Schwerbehinderung,
  • der Beratung zur Beseitigung von besonderen Problemen,
  • der Information über Lösungsmöglichkeiten.

Finanzielle Leistungen an den Arbeitgeber

  • Leistungen zur Schaffung neuer und behinderungsgerechter Einrichtung und Gestaltung vorhandener Arbeitsplätze für Beschäftigte mit Schwerbehinderung, Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener Menschen mit Schwerbehinderung verbunden sind (§ 27 SchwbAV)
  • Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener Jugendlicher und junger Erwachsener mit einer Schwerbehinderung
  • Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung Jugendlicher und junger Erwachsener mit einer Behinderung, wenn diese für die Zeit der Ausbildung durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gleichgestellt sind
  • Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Unterstützung des betrieblichen Integrationsteams

Die Schwerbehindertenvertretung, der Inklusionsbeauftragte und der Betriebsrat be­zie­hungs­wei­se Personalrat werden unterstützt durch:

Leistungen an Träger eines Integrationsfachdienstes einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen: Sie können an der psychosozialen Betreuung von Menschen mit Schwerbehinderung beteiligt werden und dafür finanzielle Leistungen erhalten.

Leistungen an Träger von Inklusionsbetrieben

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben beginnt bereits in der Vorphase einer Einstellung und soll die Menschen mit Schwerbehinderung im gesamten Arbeitsleben begleiten. Kontinuität in der Beratung und Betreuung ist daher besonders wichtig. Das Integrationsamt soll stets als Ansprechpartner für die Menschen mit Schwerbehinderung, die Arbeitgeber und das Integrationsteam zur Verfügung stehen.

Dabei sind oft schwierige behinderungsspezifische, technische, organisatorische Probleme zu lösen. Die Integrationsämter haben deshalb besondere Fachdienste eingerichtet.

Zuständigkeit des Integrationsamts und der Rehabilitationsträger

Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes und die besonderen Bedarfe der Menschen mit Schwerbehinderung abgestellte Förderung dar. Bei finanziellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann im Einzelfall zunächst unklar sein, ob das Integrationsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeitsklärung (§§ 14–15 SGB IX)), wie zu verfahren ist.

Das Integrationsamt hat die Möglichkeit, Leistungen vorläufig zu erbringen, wenn die unverzügliche Erbringung der Leistung erforderlich ist (§ 185 Absatz 7 Satz 3 SGB IX). Die Vorschrift über die Erstattung selbst beschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX) findet auf das Integrationsamt keine Anwendung. Eine Aufstockung der Leistungen der Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger durch Leistungen des Integrationsamts im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot).

Medien und Arbeitshilfen

Cover der ZB Spezial zum Thema Finanzielle Leistungen.
Downloads und Arbeitshilfen

Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung im Beruf

Die Integrationsämter fördern und sichern die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie unterstützen nicht nur die schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch ihre Arbeitgeber – finanziell wie auch durch persönliche Beratung. Einen Überblick erhalten Sie dazu in der ZB info "Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf".

Sehen durch Technik

Dorian Tagne ist ein willensstarker, junger Mann und seit 2021 ausgelernter Anlagenmechaniker. Durch seine angeborene Augenerkrankung „Morbus Stargardt“ kann Herr Tagne am Punkt des schärfsten Sehens nur unscharf sehen. Dank der Technik einer VR-Brille bestand er erfolgreich seine Ausbildung.

Zum ZB Digitalmagazin 2/2022

Dorian Tagne schweißt mit seiner VR-Brille.

Stand: 30.09.2022

Zum Fachlexikon