Aussetzung einer Entscheidung / eines Beschlusses

Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers, die dieser ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffen hat, ist auszusetzen. Gleiches gilt für einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats.

Bei der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sind unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen des Arbeitgebers und Beschlüsse des Be­triebs­rats be­zie­hungs­wei­se Personalrats auszusetzen.

Beschluss des Betriebs- oder Personalrats

Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung ist ein Beschluss des Betriebs- oder Per­so­nal­rats aus­zu­set­zen, wenn sie den Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung erachtet oder wenn der Arbeitgeber sie in der Angelegenheit nicht beteiligt hat (§ 178 Absatz 4 Satz 2 SGB IX, § 35 Absatz 3 BetrVG, § 39 BPersVG). Die Schwerbehindertenvertretung sollte sich allerdings überlegen, ob sie auf diesem Weg einen anderen Beschluss erreichen kann.

Entscheidung des Arbeitgebers

Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers, die dieser ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffen hat, ist auszusetzen (§ 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX). Entscheidet sich der Arbeitgeber zum Beispiel zur Um­set­zung eines Ar­beit­neh­mers mit Schwerbehinderung und versäumt er die Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, dann muss er von sich aus die tatsächliche Durchführung der Umsetzung zurückstellen. Innerhalb von 7 Tagen ist die Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nachzuholen. Anschließend entscheidet der Arbeitgeber endgültig.

 

Stand: 30.09.2022

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