Außergewöhnliche Belastungen
Bei der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann dem Arbeitgeber ein hoher personeller beziehungsweise finanzieller Aufwand entstehen, der das übliche Maß übersteigt. Finanzielle Mittel kann das Integrationsamt gewähren. Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass das Integrationsamt dem Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren kann (§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).
Arten außergewöhnlicher Belastungen
Zwischen zwei Arten außergewöhnlicher Belastungen wird unterschieden:
- Personelle Unterstützung (auch besonderer Betreuungsaufwand genannt), das heißt außergewöhnliche Aufwendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter, gelegentlich auch externer Betreuer. Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den Menschen mit Schwerbehinderung bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele sind die Vorlesekraft für blinde Menschen, der betriebliche Ansprechpartner für gehörlose Menschen oder Menschen mit seelischer Behinderung, aber auch die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung sowie behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch den Meister bei einem Menschen mit geistiger Behinderung.
- Beschäftigungssicherungszuschuss, das heißt die anteiligen Lohnkosten von solchen Menschen mit Schwerbehinderung, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb zurückbleibt.
Grundvoraussetzungen für die Leistungsbewilligung
Die Bewilligung eines Zuschusses durch das Integrationsamt an den Arbeitgeber zur (teilweisen) Abgeltung dieser außergewöhnlichen Belastungen hängt von folgenden Grundvoraussetzungen ab:
- Der Mensch mit Schwerbehinderung muss zu dem im SGB IX genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören (§ 155 Absatz 1 Nummer 1a–d, § 158 Absatz 2 SGB IX).
- Er erhält das tarifliche beziehungsweise ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung beziehungsweise der Beschäftigungssicherung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des Menschen mit Schwerbehinderung vor.
- Es sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Menschen mit Schwerbehinderung zum Beispiel durch behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung oder berufliche Weiterbildung zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
- Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei sind unter anderem die Höhe der Belastung, die Größe des Betriebs, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach SGB IX, ferner die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Menschen mit Behinderung und Möglichkeiten zur Lohnanpassung zu berücksichtigen.
BIH-Empfehlung
Leistungen zur Abgeltung der personellen Unterstützung und der Beschäftigungssicherung können auch parallel erbracht werden. Näheres – auch zur Zuschusshöhe – regeln Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH) hat auf dem BIH-Portal Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen veröffentlicht.
Stand: 30.09.2022