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- Leistungsvorrang
Aufstockungsverbot
Leistungen der Rehabilitationsträger für Menschen mit Schwerbehinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach dem Schwerbehindertenrecht Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Für das Integrationsamt gilt ein Aufstockungsverbot aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Die Rehabilitationsträger haben nach den Vorschriften des SGB IX ihre Rehabilitationsleistungen so umfassend und vollständig zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (vergleiche § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 1, § 10 SGB IX).
Leistungsvorrang
Leistungen der Rehabilitationsträger für Menschen mit Schwerbehinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) Vorrang vor entsprechenden Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 5 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB IX).
Angesichts dieser ineinandergreifenden gesetzlichen Regelungen bestimmt § 185 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX, dass eine Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch das Integrationsamt/Inklusionsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht zulässig ist.
Stand: 30.09.2022