Aufstockungsverbot

Leistungen der Rehabilitationsträger für Menschen mit Schwerbehinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach dem Schwerbehindertenrecht Vorrang vor ent­spre­chen­den Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Für das In­te­gra­ti­ons­amt gilt ein Aufstockungsverbot aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.

Die Rehabilitationsträger haben nach den Vorschriften des SGB IX ihre Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen so umfassend und vollständig zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (vergleiche § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 1, § 10 SGB IX).

Leistungsvorrang

Leistungen der Rehabilitationsträger für Menschen mit Schwerbehinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) Vorrang vor ent­spre­chen­den Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 5 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB IX).

Angesichts dieser ineinandergreifenden gesetzlichen Regelungen bestimmt § 185 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX, dass eine Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch das In­te­gra­ti­ons­amt/In­klu­si­ons­amt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht zulässig ist.

Stand: 30.09.2022

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