Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Allerdings verzichtet ein Arbeitnehmer mit Schwer­be­hin­de­rung dabei auf seinen Kündigungsschutz. Das Integrationsamt muss nicht zustimmen. Es kann eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld eintreten.

Eine Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Aufhebungsvertrag (Auf­lö­sungs­ver­trag, einvernehmliche Beendigung). Die Parteien des Arbeitsvertrags – Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer – kommen darin überein, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Im Gegensatz zur Kündigung, die eine Lösung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses durch einseitige Erklärung einer Partei beinhaltet, vereinbaren hier beide Parteien gemeinsam die Beendigung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses. Eine vom Aufhebungsvertrag zu un­ter­schei­den­de Form einvernehmlicher Absprachen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Abwicklungsvertrag.

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung

Ein Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung ist wie jeder andere in seinem Entschluss frei, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abzuschließen. Rechtlich bedeutet ein solcher Vertrag aber für ihn, dass er auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX verzichtet. Denn die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamts (Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren) besteht nur bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (§ 168 SGB IX). Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch auch in einem Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren geschlossen werden, zum Beispiel als Vergleich vor einem Ar­beits­ge­richt.

Mögliche Rechtsnachteile

Der Aufhebungsvertrag kann nachteilige Rechtsfolgen haben, zum Beispiel für die Ge­wäh­rung des Ar­beits­lo­sen­gel­des durch die Agentur für Arbeit (Sperrzeit für Ar­beits­lo­sen­geld). Vor einer derartigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollte sich der Beschäftigte mit Be­hin­de­rung daher vom Integrationsamt und der Agentur für Arbeit darüber beraten lassen, welche Form der Beendigung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen am zweckmäßigsten ist.

Stand: 30.09.2022

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