Arbeitswissenschaft

Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sind zu berücksichtigen, wenn betriebliche Räume, Anlagen und Arbeitsplätze einzurichten sind. Auch Arbeitsabläufe und psychische Bedingungen untersucht die Arbeitswissenschaft.

Das Gebiet der Arbeitswissenschaft umfasst verschiedene wissenschaftliche Disziplinen, Erkenntnisse und praktische Verfahren, soweit sie der Erkenntnis der menschlichen Arbeit dienen beziehungsweise Mensch und Arbeit in eine optimale Beziehung zueinander zu setzen suchen (Profilmethode).

Teilgebiete

Wichtige Teilgebiete der Arbeitswissenschaft sind:

Leitgedanke und Aufgaben

Die Humanisierung der Arbeit, also alle betrieblichen Maßnahmen, die eine konkrete Ver­bes­se­rung der Arbeitsbedingungen zur Folge haben, ist Leitgedanke der Ar­beits­wis­sen­schaft. Diese Aufgabenstellung umfasst drei grundlegende Aspekte:

  • Bindeglied und Interaktion zwischen Mensch, Technik und Umwelt,
  • individuelle menschliche Teilhabe und Gestaltungsmöglichkeit,
  • zwischenmenschliche Beziehung der durch die Arbeitsorganisation verbundenen und einander zugeordneten Menschen (und somit als Teilbereich gesellschaftlicher Teilhabe).

Umsetzung der Forschungsergebnisse

Konkrete Maßnahmen reichen von der Reduzierung körperlicher Belastungen, etwa durch die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, über den Abbau gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen (Lärm, Stäube, Gase, Strahlungen etc.) und die Umgestaltung der Arbeitsorganisation bis hin zur Veränderung von psychischen Bedingungen (zum Beispiel durch entsprechenden Führungsstil, die Bewältigung von Gruppenkonflikten, Ausbau der Selbstverantwortung etc.).

Pflicht zur Berücksichtigung der Erkenntnisse

Bei der Planung und Einrichtung der Betriebsräume, der technischen Anlagen, der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs haben Arbeitgeber und Betriebs- oder Personalräte die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen (§§ 90–91 BetrVG).

Dies gilt – auch ohne ausdrückliche Nennung der Arbeitswissenschaften im SGB IX – in gleicher Weise für die Gestaltung der Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderung (§ 164 Absatz 4, § 167 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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