Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei sind diverse Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Regelungen zu beachten.
Das Arbeitsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Es verpflichtet den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Bezahlung. Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht.
Der Inhalt bestimmt sich nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, unter anderem aus BGB, HGB, GewO, ArbSchG, SGB IX. Zudem sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag maßgebend.
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist das Erbringen der vereinbarten Arbeitsleistung. Nebenpflichten sind zum Beispiel die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht. Durch den Arbeitsvertrag unterwerfen Arbeitnehmer sich zugleich dem Weisungs- beziehungsweise Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Als Hauptpflicht hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen und als Nebenpflichten
- Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen,
- Fürsorgepflichten zu erfüllen und
- Erholungsurlaub zu gewähren.
Schwerbehinderte Menschen haben darüber hinaus gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf berufliches Fortkommen (§ 164 Absatz 4 Nummer 1–3 SGB IX) sowie auf Gewährung von Zusatzurlaub (§ 208 Absatz 1 SGB IX).
Befristetes Arbeitsverhältnis
Mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wurden die Möglichkeiten für befristete Arbeitsverhältnisse neu geregelt.
- Die Höchstbefristungsdauer für befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund wird einheitlich auf 2 Jahre festgelegt. Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine andere Regelung getroffen werden. Für Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr gilt die Höchstbefristungsdauer nicht.
- Innerhalb der 2-jährigen Höchstbefristungsdauer werden bis zu 3 Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zugelassen. Allerdings ist diese Befristung nicht möglich, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Sachliche Gründe für eine sonstige Befristung können zum Beispiel sein:
- nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung
- Beschäftigung im Anschluss an eine Berufsausbildung
- Beschäftigung im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses
Da bei befristeten Verträgen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, hat das Integrationsamt nur bei einem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ein Kündigungsschutzverfahren durchzuführen.
Probearbeitsverhältnis
Um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann im Einzelfall auch ein befristetes oder unbefristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden.
Stand: 30.09.2022