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Arbeitsunfall
Wann ein Unfall als Arbeitsunfall oder Wegeunfall gilt und welche Personenkreise davor durch wen geschützt sind, regelt das Sozialgesetzbuch VII. Bei einem anerkannten Arbeitsunfall können bestimmte Leistungen beantragt werden.
Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die versicherte Personen aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 SBG VI). Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.
Der gesetzliche Versicherungsschutz erfasst unter anderem alle abhängig Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätige.
Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Unfall selbst verschuldet wurde oder nicht.
Der Arbeitsunfall umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (zum Beispiel bei Tätigkeiten in Produktion oder Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstreisen) und Wegeunfälle (auf dem Arbeitsweg nach und von dem Arbeitsort). Der Arbeitsunfall geschieht während der Arbeitszeit. Trotzdem ist auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt, auch wenn der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt.
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sollte der Verletzte einen zugelassenen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen, da diese Ärzte für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert sind.
Dokumentation
Unabhängig von der Schwere der Verletzung, sind alle Vorkommnisse sowie geleistete Hilfemaßnahmen im Verbandbuch zu dokumentieren. Dieses dient als Nachweis, dass die betroffene Person den Gesundheitsschaden während der Arbeitszeit davongetragen hat. Das Verbandbuch ist fünf Jahre aufzubewahren.
Die Meldung eines Arbeitsunfalls mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ist vom Arbeitgeber mittels einer Unfallanzeige dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung, Unfallkasse, Gemeindeunfallversicherungsverband oder Feuerwehr-Unfallkasse) anzuzeigen. Auch Unfälle auf Dienstreisen oder Wegeunfälle müssen mit dem entsprechenden Formular gemeldet werden.
Leistungen
Das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen.
Es können beispielsweise folgende Leistungen gewährt werden:
- Medizinische Versorgung
- Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe
- Geldleistungen wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld, Rentenleistungen, Geldleistungen an Hinterbliebene
Stand: 30.09.2022