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- Anzeigepflicht
- Nachweispflicht
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, wenn sie länger als drei Tage ausfallen. Der Arbeitgeber kann auch schon früher eine Bescheinigung verlangen. Fehlt der Nachweis, droht Kündigung.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit anzeigen und sie in bestimmten Fällen auch nachweisen. Regelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht trifft das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Anzeigepflicht
Die Abwesenheit wegen Krankheit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EntgFG). Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Unverzüglich heißt ohne schuldhafte Verzögerung und bedeutet, sobald wie möglich nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Sie kann persönlich, schriftlich oder telefonisch, aber auch durch Dritte (zum Beispiel Familienangehörige) erfolgen.
Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, hat er dem Arbeitgeber – auf dessen Kosten – nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 EntgFG die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seine Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann bestehen vergleichbare Anzeige- und Nachweispflichten auch gegenüber der Krankenkasse (§ 5 Absatz 2 Satz 3–6 EntgFG). Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ins Inland zurück, muss er dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich anzeigen (§ 5 Absatz 2 Satz 7 EntgFG).
Nachweispflicht
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 EntgFG ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert. Nicht also erst nach drei Tagen, sondern wenn klar ist, dass die Krankheit länger dauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber dann spätestens am vierten Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann gemäß Satz 3 des § 5 Absatz 1 EntgFG die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen, das heißt, auch für Krankheiten, die nur bis zu drei Tage dauern. Aus der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dürfen nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit selbst und ihre voraussichtliche Dauer hervorgehen.
Die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer kann, insbesondere bei wiederholtem Verstoß und nach entsprechender Abmahnung, den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.
Stand: 30.09.2022