Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmende nicht in einem Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis stehen, sich bemühen, Arbeit zu finden und der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Der Beitrag erläutert weiterhin die Regelungen zur Leistung von Arbeitslosengeld.

Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III (Arbeitsförderung) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
  • sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 Absatz 1 SGB III).

Um den Lebensunterhalt des Arbeitslosen zu sichern, sieht das SGB III Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen vor (§ 3 Absatz 4 SGB III). Diese Leistungen werden nachfolgend in ihren wesentlichen Grundzügen beschrieben.

Arbeitslosengeld

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Wei­ter­bil­dung (§ 136 SGB III).

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht (§ 137 SGB III), wenn die Person

  1. arbeitslos, das heißt beschäftigungslos ist, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 138 Absatz 1 SGB III). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbst­stän­di­ge Tä­tig­keit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden allerdings zusammengerechnet. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht die arbeitslose Person zur Verfügung, wenn sie – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben kann und hierzu auch bereit ist.
  2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (§ 141 SGB III). Eine te­le­fo­ni­sche Meldung genügt nicht.
  3. die Anwartschaft erfüllt hat, das heißt, wenn sie in der Rahmenfrist mindestens 12 Mo­na­te in einem Versicherungspflichtverhältnis, in einer versicherungspflichtigen Be­schäf­ti­gung oder einem sonstigen Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Dazu zählen auch die Zeiten der Antragspflichtversicherung. Die Rahmenfrist umfasst in der Regel die letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit (§§ 142, 143 SGB III).

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht für die Zeit einer ge­för­der­ten Weiterbildung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld vor­lie­gen (§ 144 SGB III).

Wer infolge einer Leistungseinschränkung nicht arbeitsfähig ist, also eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üb­li­chen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht aufnehmen und ausüben kann, ist nicht arbeitslos im Sinne des SGB III. Denn er steht für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zur Verfügung und hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für bestimmte Fälle fehlender Arbeitsfähigkeit gewährt das SGB III dennoch ausnahmsweise einen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld; die geltenden Voraussetzungen nennt § 145 SGB III.

Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet ar­beits­un­fä­hig wird oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu 6 Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht (§ 146 Absatz 1 SGB III). Arbeitslose müssen gemäß § 311 SGB III der Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich anzeigen. Es ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Entsprechendes gilt gemäß § 56 SGB II für erwerbsfähige Leis­tungs­be­rech­tig­te, die Bürgergeld beziehen.

Anspruchsdauer

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensjahr, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet hat (§ 147 SGB III). Die Anspruchsdauer für Ansprüche auf Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitnehmende vor Vollendung des 50. Lebensjahrs maximal 12 Monate, nach Vollendung des 50. Lebensjahrs maximal 15 Monate, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs maximal 18 Monate und nach Vollendung des 58. Lebensjahrs maximal 24 Monate.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Für arbeitslose Personen, die selbst oder deren Ehe­gat­te/Le­bens­part­ner, von dem sie nicht dauernd getrennt leben, mindestens ein Kind haben, das steuerlich zu berücksichtigen ist, beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent des Leistungsentgelts.

Das Leistungsentgelt errechnet sich grundsätzlich aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erzielt wurde (§§ 149 und folgende SGB III).

Teilarbeitslosengeld

Teilarbeitslosengeld soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine von mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, einen angemessenen Ersatz des ausfallenden Arbeitsentgelts bieten.

Das Teilarbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über das Ar­beits­lo­sen­geld. Außerdem wird vorausgesetzt, dass innerhalb von 2 Jahren vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung an mindestens 360 Kalendertagen mindestens 2 versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt wurden und mindestens eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin ausgeübt wird. Teil­ar­beits­lo­sen­geld kann für längstens 6 Monate bezogen werden.

Zumutbare Beschäftigungen

Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Be­schäf­ti­gung nicht entgegenstehen (§ 140 Absatz 1 SGB III).

Stand: 01.01.2024

Zum Fachlexikon