Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die zur gesetzlichen Sozialversicherung gehört. Versicherungspflichtig sind insbesondere alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Die Arbeitslosenversicherung ist neben der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung die vierte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung.

Versicherter Personenkreis

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, die die im SGB III (Ar­beits­för­de­rung) beschriebenen Personenkreise erfasst. Lediglich Selbstständige, Aus­lands­be­schäf­tig­te (Beschäftigungen außerhalb der Europäischen Union und assoziierten Staaten), Erziehende (nach § 15 Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetz [BEEG]) und sich beruflich Wei­ter­bil­den­de können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag freiwillig weiter ver­si­chern.

Versicherungspflichtige Personen

Versicherungspflichtig sind insbesondere alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Absatz 1 SGB III). Daneben sind auch Ju­gend­li­che, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, versicherungspflichtig in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (§ 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III).

Für besondere Personengruppen, zum Beispiel Beamte, Soldaten oder Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des § 235 SGB VI vollendet haben, besteht hingegen Versicherungsfreiheit. Versicherungsfrei ist zum Beispiel auch eine Beschäftigung, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt (§ 27 Absatz 5 SGB III).

Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung werden durch die Bundesagentur für Arbeit (Agen­tur für Ar­beit) die Leistungen der Arbeitsförderung erbracht. Dazu gehören sowohl Leistungen, die die Integration der Menschen in Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse un­ter­stüt­zen, als auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts während der Arbeitslosigkeit.

Die Leistungen richten sich in erster Linie an Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen.

Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung wird ein Beitrag erhoben, der derzeit 2,6 Prozent beträgt. Er wird grundsätzlich vom versicherungspflichtigen Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Den Beitrag zur Antragspflichtversicherung trägt der Versicherte allein.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird von der Krankenkasse eingezogen. Den Beitrag zur Antragspflichtversicherung zahlt der Versicherte an die Bundesagentur für Arbeit direkt.

Stand: 30.09.2022

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