Arbeitsförderung
Mit der Arbeitsförderung sollen Arbeitslosigkeit, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit, vermieden und die Beschäftigungsfähigkeit durch berufliche Bildung gefördert werden. Zudem soll Arbeitsförderung dazu beitragen, den Stand und die Struktur der Beschäftigung zu verbessern.
Hauptziel der Arbeitsförderung ist es, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Für Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht oder bereits arbeitslos sind, aber auch für junge Menschen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, gibt es eine ganze Bandbreite an Förderleistungen. Die Förderung der beruflichen Bildung ist dabei ein zentraler Bestandteil arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit soll Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.
Zur Arbeitsförderung gehören alle Aufgaben und Leistungen der Agenturen für Arbeit, mit denen die Ziele der Arbeitsförderung erreicht werden können. Die Leistungen der Arbeitsförderung richten sich vor allem an Arbeitnehmende und Arbeitgeber.
Leistungen an Arbeitnehmende
Zu diesen Leistungen zählen unter anderem:
- Berufsberatung
- bewerberorientierte Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Berufsvorbereitung)
- Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung
- Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit
- Spezifische Förderhilfen für Menschen mit Behinderungen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Ferner gehören hierzu die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§49 SGB IX in Verbindung mit § 112 und folgende SGB III, siehe Leistungsübersicht).
Leistungen an Arbeitgebende
Leistungen an Arbeitgeber sind unter Arbeitgeber-Service beschrieben.
Stand: 30.09.2022