Arbeitgeberverbände
In Arbeitgeberverbänden schließen sich Arbeitgeber nach Industrie- oder Gewerbezweigen zusammen. Laut Gesetz haben sie Vorschlags- und Entsendungsrechte, etwa bei der Berufung von Vertretern im Widerspruchsausschuss und im Beratenden Ausschuss für Menschen mit Behinderung beim Integrationsamt.
Arbeitgeberverbände sind Vereine, in denen sich Arbeitgeber in der Regel nach bestimmten Industrie- oder Gewerbezweigen zusammengeschlossen haben. Es bestehen Fachverbände als Orts-, Bezirks-, Landes- und Bundesverbände. Auf Landesebene gibt es allgemeine Arbeitgeberverbände als Zusammenschluss der Fachverbände und als Spitzenverband die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
Den Arbeitgeberverbänden kommt ebenso wie den Gewerkschaften als wesentliche Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zu. Sie leisten ihren Mitgliedern Beratung in Fragen des Arbeitsrechts und bieten Rechtsschutz.
Vorschlags- und Entsendungsrechte
Laut Gesetz haben die Arbeitgeberverbände zahlreiche Vorschlags- und Entsendungsrechte zu gerichtlichen Spruchkörpern und Verwaltungsbehörden: etwa bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte, bei der Besetzung der Organe der Bundesagentur für Arbeit und der Organe der Sozialversicherungsträger sowie bei der Berufung der Arbeitgebervertreter im Widerspruchsausschuss und im Beratenden Ausschuss für Menschen mit Behinderung beim Integrationsamt.
Stand: 30.09.2021