Arbeitgeberverbände

In Arbeitgeberverbänden schließen sich Arbeitgeber nach Industrie- oder Gewerbe­zweigen zusammen. Laut Gesetz haben sie Vorschlags- und Ent­sen­dungs­rechte, etwa bei der Berufung von Vertretern im Wider­spruchs­ausschuss und im Beratenden Ausschuss für Menschen mit Behinderung beim Integrationsamt.

Arbeitgeberverbände sind Vereine, in denen sich Arbeitgeber in der Regel nach bestimmten Industrie- oder Gewerbezweigen zusammengeschlossen haben. Es bestehen Fachverbände als Orts-, Bezirks-, Landes- und Bundesverbände. Auf Landesebene gibt es allgemeine Arbeitgeberverbände als Zusammenschluss der Fachverbände und als Spitzenverband die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Den Arbeitgeberverbänden kommt ebenso wie den Gewerkschaften als wesentliche Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zu. Sie leisten ihren Mitgliedern Beratung in Fragen des Arbeitsrechts und bieten Rechtsschutz.

Vorschlags- und Entsendungsrechte

Laut Gesetz haben die Arbeitgeberverbände zahlreiche Vorschlags- und Entsendungsrechte zu gerichtlichen Spruchkörpern und Verwaltungsbehörden: etwa bei der Berufung der eh­ren­amt­li­chen Rich­ter der Arbeitsgerichte, bei der Besetzung der Organe der Bun­des­agen­tur für Arbeit und der Organe der Sozialversicherungsträger sowie bei der Be­ru­fung der Ar­beit­ge­ber­ver­tre­ter im Widerspruchsausschuss und im Beratenden Ausschuss für Men­schen mit Be­hin­de­rung beim Integrationsamt.

Stand: 30.09.2021

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