- Inhalte
- Zuständigkeit für Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
- Medien und Arbeitshilfen
- ZB Ratgeber „Ausgleichsabgabe“
Arbeitgeber
Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein, die Arbeitnehmer abhängig und weisungsgebunden beschäftigen. Der Arbeitgeber als solcher hat bestimmte Verpflichtungen nach dem Schwerbehindertenrecht.
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit abhängiger, weisungsgebundener Tätigkeit beschäftigt. Auch eine juristische Person (zum Beispiel Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann Arbeitgeber sein, ebenso die öffentliche Hand. Unerheblich ist die Art der Arbeit und ob der Arbeitgeber ein Gewerbe betreibt.
Zuständigkeit für Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
Die Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) wie die Beschäftigungspflicht oder die Zahlung der Ausgleichsabgabe betreffen jeweils den Arbeitgeber als solchen und nicht den einzelnen Zweigbetrieb (Betrieb) beziehungsweise die nachgeordnete Dienststelle.
Stand: 30.09.2022