Altersrente

Für die Altersrente gilt eine Regelaltersgrenze, ab der die Vollrente in Anspruch genommen werden kann. Vor oder nach diesem Zeitpunkt können sich Zu- oder Abschläge bei der Rentenhöhe ergeben. Menschen mit Behinderung können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze die Vollrente beziehen.

Altersrenten werden auf Antrag geleistet, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Altersrenten können zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, später oder vorzeitig und als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Wird der Beginn der Rente über die Regelaltersgrenze hinaus verschoben, steigern zum einen die monatlichen Beiträge den Rentenanspruch und zum anderen ergibt sich durch den späteren Beginn der Rente ein weiterer Zuschlag von 0,5 Prozent pro späteren Kalendermonat der Inanspruchnahme.

Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (§ 34 Absatz 4 SGB VI).

Neben der Regelaltersrente gibt es die sogenannten vorgezogenen Altersrenten. Letztere haben jeweils zwei Altersgrenzen:

  • eine reguläre Altersgrenze, ab der die Rente abschlagsfrei bezogen werden kann
  • eine Altersgrenze, ab der die Rente vorzeitig bezogen werden kann

Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert, das heißt, pro Jahr ergibt sich eine Minderung um 3,6 Prozent. Dieser Ren­ten­ab­schlag kann durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze liegt für bis 1946 ge­bo­re­ne Versicherte bei 65 Jahren. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird sie seit 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Regelaltersgrenze von 67 Jah­ren gilt für die Jahr­gän­ge 1964 und jünger.

Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die ent­spre­chen­de Altersgrenze und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze für den ab­schlags­frei­en Bezug dieser Rente liegt für die Jahrgänge bis 1948 bei 65 Jahren. Be­gin­nend mit dem Jahrgang 1949 wurde sie seit 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Im Übrigen kann die Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Le­bens­jah­res mit Abschlag auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. Diese Al­ters­gren­ze für den frü­hest­mög­li­chen vorzeitigen Bezug wird nicht angehoben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung, wenn sie die entsprechende Altersgrenze sowie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und bei Beginn der Rente als Mensch mit Schwerbehinderung nach dem SGB IX anerkannt sind (Grad der Be­hin­de­rung von mindestens 50). Die Altersgrenze für die abschlagsfreie In­an­spruch­nah­me dieser Rente wird für die Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit werden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr angerechnet. Nicht angerechnet werden Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.

Stand: 01.01.2024

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