Akkord

Beim Arbeiten im Akkord richtet sich die Entlohnung nicht nach der Dauer, sondern nach der Menge der geleisteten Arbeit. Es gibt verschiedene Berechnungsformen und Ausprägungen. Für einige Personenkreise gibt es Schutzvorschriften.

Im Akkord arbeiten meint, dass die Höhe des Lohns sich nicht aus der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden ergibt, sondern nach der erreichten oder produzierten Stückzahl. Das Entgelt wird nach dem Lohnsatz berechnet, der pro Stück vereinbart ist. Akkordarbeit setzt voraus, dass der Arbeitsablauf selbst bestimmt werden kann. Wird der Arbeitstakt vorgegeben (etwa bei Fließbandarbeit), kann keine Akkordarbeit stattfinden. Die Menge der erzeugten Stücke muss durch den Akkord arbeitenden Menschen beeinflussbar sein.

Akkordformen und Vergütung

Der Akkordlohn wird in Geldakkord und Zeitakkord unterschieden:

  • Geldakkord (Stückakkord):
    Hier wird für eine bestimmte Leistungseinheit, etwa Werkstück, ein bestimmter Geldbetrag vergütet.
    Berechnungsformel: Zahl der Leistungseinheiten × Geldfaktor
  • Zeitakkord:
    Hier wird dem Arbeitnehmer für eine definierte Leistung, wie das Fertigen eines Werk­stü­ckes mit Vorbereitungs-, Tätigkeits- und Erholungszeit, eine bestimmte Zeit als Be­rech­nungs­fak­tor vorgegeben (Vorgabezeit).
    Berechnungsformel: Leistungseinheiten × Vorgabezeit × Geldfaktor

Die Akkordvergütung kann sich an der individuellen Arbeitsleistung des Beschäftigten (Einzelakkord) oder an der einer Arbeitsgruppe orientieren (Gruppenakkord). Die einzelnen Faktoren zur Bestimmung der Akkordvergütung (Akkordvorgabe) unterliegen, soweit sie nicht bereits in Tarifverträgen festgelegt sind, der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (vergleiche § 7 Absatz 1 Nummer 10 und 11 BetrVG).

Schutz bestimmter Personengruppen

Der Mutterschutz und der Jugendschutz verbieten in der Regel Akkordarbeiten. Ausnahmen werden gewährt, wenn die Art und das Tempo der Arbeit die Gesundheit der werdenden Mutter nicht beeinflussen und die Aufsichtsbehörde die Anstellung bewilligt. Jugendliche dürfen ausnahmsweise im Akkord beschäftigt werden, wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung absolviert haben und deren Schutz durch einen Fachkundigen geprüft wird.

Das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) trifft keine Bestimmungen über die Ermittlung des Arbeitsentgeltes von Menschen mit Schwerbehinderung; deshalb steht ihrer Be­schäf­ti­gung in Ak­kord­ar­beit grundsätzlich nichts entgegen. Art oder Schwere der Behinderung können aber im Einzelfall einen Anspruch des Arbeitnehmers mit Schwer­be­hin­de­rung gegen den Arbeitgeber begründen, statt eines behinderungsbedingt nicht zumutbaren Akkordlohns einen Zeitlohn zu erhalten.

Geregelt ist das in § 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX.

Stand: 30.09.2022

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