Abfindung
Zahlt ein Arbeitgeber zur vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer eine Abfindung, ruht das Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist. Für Arbeitnehmende, bei denen die Kündigung ausgeschlossen ist, gelten Sonderregelungen.
Bei einem Aufhebungsvertrag und einem Abwicklungsvertrag bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung an. Sofern der Arbeitnehmer mit anschließender Arbeitslosigkeit rechnet, sollte die betroffene Person sich zuvor bei der Agentur für Arbeit nach den Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erkundigen.
Einfluss auf das Arbeitslosengeld
Nach SGB III (Arbeitsförderung) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die beziehungsweise der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden ist (§ 158 SGB III). Das Arbeitslosengeld ruht bis zum Ablauf dieser Frist, längstens jedoch ein Jahr. Eine Verkürzung der Frist ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Für Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, bei denen die Kündigung (zeitlich begrenzt oder unbegrenzt) ausgeschlossen ist, gelten Sonderregelungen.
Festlegung im Kündigungsschutzprozess
In einem Kündigungsschutzprozess hat das Arbeitsgericht trotz Unwirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn der arbeitnehmenden Person die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist und sie einen entsprechenden Antrag stellt. Auch der Arbeitgeber kann nach dem Kündigungsschutzgesetz einen solchen Antrag stellen (§ 9 KSchG). Abfindungen werden auch oft außerhalb von § 9 KSchG bei einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht gezahlt.
Höhe der Abfindung
Ein Rahmen für die Höhe der Abfindung ist § 10 KSchG zu entnehmen. In der Praxis wird häufig pro Beschäftigungsjahr ein halber bis ein Monatsverdienst zugrunde gelegt.
Stand: 30.09.2022