Rechtsmittel
Durch Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage kann der Arbeitnehmer eine für ihn ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung nachprüfen zu lassen. Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und der Agentur für Arbeit können Menschen mit Behinderung oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen.
Durch das Einlegen eines Rechtsmittels (zum Beispiel Widerspruch, Klage) kann der Betroffene versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muss eine entsprechende Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und der Agentur für Arbeit aufgrund des SGB IX können Menschen mit Behinderung oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Gegen die des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung
Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das heißt, er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern (§ 171 Absatz 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.
Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung dargestellt hat. Spätere Entwicklungen, zum Beispiel auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Hat das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung versagt, kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts dagegen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an.
Frist für eine Klageeinreichung
Wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung von Anfang an wirksam. Ein zugunsten des Menschen mit Schwerbehinderung ausgehendes Widerspruchsverfahren gegen die Zustimmung zur Kündigung kann in diesem Fall nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition im Hinblick auf das beendete Arbeitsverhältnis führen.
Rechtsmittel des Menschen mit Schwerbehinderung im besonderen Kündigungsschutz
Arbeitgeber kündigt ohne Zustimmung des Integrationsamts | |
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Rechtsmittel: | Klage. |
Zuständiges Gericht: | Arbeitsgericht. |
Klageziel: | Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts fortbesteht. |
Regelfrist: | Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung. |
Arbeitgeber kündigt mit Zustimmung des Integrationsamts | |
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Rechtsmittel: | Widerspruch gegen Zustimmung. Parallel dazu: Klage. |
Zuständige Stelle: | Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt. Parallel dazu: Arbeitsgericht. |
Ziel: | Aufhebung des Bescheides des Integrationsamts und Versagung der Zustimmung. Parallel dazu: Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. |
Frist: | Innerhalb eines Monats. Parallel dazu: innerhalb von 3 Wochen. |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück | |
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Rechtsmittel: | Klage gegen Widerspruchsbescheid. |
Zuständiges Gericht: | Verwaltungsgericht. |
Klageziel: | Aufhebung der Bescheide des Integrationsamts und des Widerspruchsausschusses. |
Klagefrist: | Innerhalb eines Monats. |
Rechtsmittel des Arbeitgebers im besonderen Kündigungsschutz
Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung | |
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Rechtsmittel: | Widerspruch gegen Versagung der Zustimmung. |
Zuständige Stelle: | Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt. |
Ziel: | Aufhebung des Bescheides des Integrationsamts und Zustimmung zur Kündigung. |
Frist: | Innerhalb eines Monats. |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück | |
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Rechtsmittel: | Klage gegen Widerspruchsbescheid. |
Zuständiges Gericht: | Verwaltungsgericht. |
Ziel: | Aufhebung der Bescheide des Integrationsamts und des Widerspruchsausschusses und Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung. |
Frist: | Innerhalb eines Monats. |
Gegen Entscheidungen des Versorgungsamts beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.
Stand: 30.09.2022