Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe beschäftigen zwischen 30 und 50 Prozent Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung. Sie bieten ihnen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be­treu­ung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen.

Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Bei den Inklusionsbetrieben (§§ 215 und folgende SGB IX) handelt es sich um eine durch das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) geregelte Form der Beschäftigung für Men­schen mit Schwerbehinderung, die rechtlich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, fak­tisch aber eine Brücke zwischen den Werkstätten für Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung (WfbM) und dem allgemeinen Arbeitsmarkt darstellt.

Zielgruppen

Inklusionsbetriebe sollen nach § 215 Absatz 2 SGB IX insbesondere folgende Gruppen von besonders betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen und auch qua­li­fi­zie­ren:

  • Menschen mit geistiger oder seelischer Schwerbehinderung oder einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung (Behinderung, Behinderungsarten). Dabei muss sich die Behinderung für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebs besonders nachteilig auswirken.
  • Menschen mit Schwerbehinderung, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für Menschen mit Schwerbehinderung oder in einer psychiatrischen Einrichtung für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen.
  • Menschen mit Schwerbehinderung, die eine Förder- oder Sonderschule absolviert und Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben.
  • Menschen mit Schwerbehinderung, die langzeitarbeitslos sind.

Aufgaben der Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent Menschen mit Schwerbehinderung der Zielgruppe. Ihr Anteil an allen beschäftigten Mitarbeitern soll aber 50 Prozent nicht übersteigen. Auf die Quoten werden auch solche Menschen angerechnet, die psychisch krank, von Behinderung betroffen oder davon bedroht sind.

Die Inklusionsbetriebe haben folgende Aufgaben:

  • Sie bieten den Menschen mit Schwerbehinderung Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen.
  • Sie unterstützen die Mitarbeiter mit Schwerbehinderung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und bieten vorbereitende Maßnahmen für eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb an.

Förderung von Inklusionsbetrieben

Finanziell gefördert werden Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Nach § 217 SGB IX können sie finanzielle Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich betriebswirtschaftlicher Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. Die Möglichkeit der Erbringung von Geldleistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – insbesondere nach § 185 Absatz 3 Nummer 1 und 2 SGB IX – bleibt daneben im Wesentlichen unberührt. Auch Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit nach § 222a SGB III kommen wie bei normalen Arbeitgebern in Betracht.

BIH-Empfehlung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat Empfehlungen zur Förderung von Inklusionsbetrieben veröffentlicht.

BIH-Empfehlungen für Inklusionsbetriebe

In den BIH-Empfehlungen haben sich die Integrations- und Inklusionsämter auf gemeinsame Standards und Richt­linien zu der finanziellen Förderung verständigt. Sie werden zur Orientierung und Transparenz veröffentlicht.

BIH-Empfehlungen herunterladen

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