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Finanzielle Versorgung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit

Verfasst: Donnerstag 4. Januar 2018, 15:34
von birte
Hallo,
ich bin Vertrauensfrau der SB eines Schulamtes und bin erst seit einigen Wochen im Amt. Mich beschäftigt seit einigen Wochen folgender Fall:

Eine Kollegin (58 Jahre) arbeitet seit 35 Vollzeit (27 Stunden - 2 Ermäßigungsstunden wegen SB) . Sie ist seit diesem Schuljahr gesundheitlich so angeschlagen, dass sie über ein ärztliches Attest eine Stundenermäßigung von 7 Stunden bekommen hat.
Ihr wurde eine "eingeschränkte Dienstfähigkeit" bescheinigt.

Meine Fragen:
1. Hat sie durch die gesundheitsbedingte Stundenermäßigung finanzielle Einbußen?
2. Ab wann könnte sie in Rente ohne finanzielle Einbußen?
3. Wenn man für "dienstunfähig" erklärt wird, wie sieht da die finanzielle Versorgung aus?
4. Ist der Schulleiter verpflichtet (wenn möglich), die Stunden für sie günstig zu legen? Falls ja und er das NICHT tut, was kann man konkret tun?

Vielen Dank schon mal für mögliche Antworten!
Viele Grüße
Birte Hehle

AW: Finanzielle Versorgung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit

Verfasst: Freitag 5. Januar 2018, 13:34
von kaivonderküste
Mit der Reduzierung der Arbeitszeit ist grundsätzlich immer eine Minderung des Einkommens verbunden. In welchem Rahmen diese Minderung liegt, sollte die zuständige Personalverwaltung sagen können.

Da nach Rente gefragt wurde, gehe ich davon aus, dass die Kollegin Tarifangestellte ist. Sie kann nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung beantragen. Sollte ein Anspruch dem Grunde nach bestehen und die Kollegin weiter arbeiten, so wird das erzielte Einkommen im Rahmen des § 96a SGB VI angerechnet und die beantragte Rente je nach erzielten Einkommen als Teilrente oder auch gar nicht gezahlt, da sie nach dem erzielten Einkommen vollständig ruht.
Bei dieser Rente sind Abschläge im Rahmen des § 77 Abs.1 Nr. 3 SGB VI enthalten.

Ab wann eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann, ist in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im persönlichen Gespräch oder schriftlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu erfahren. Hierbei werden auch die verschiedenen Übergangsregelungen und Voraussetzungen geprüft. Näheres auf der Internetseite der Träger. Hier kann auch der Rentenantrag gestellt werden!!

Die finanzielle Seite ergibt sich aus der individuellen Vorsorge und Planung. Bei der gesetzlichen Rente werden bei Pflichtversicherten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Bei einem angestellten Lehrer ist zu vermuten, dass eine Zusatzversorgung besteht (VBL o.ä.), die separat zu beantragen ist. Welche Abzüge hier greifen, ist dort zu erfragen. Überschreiten beide Einkommen den Steuerfreibetrag, sind unter Umständen noch Steuern zu entrichten. Näheres kann das zuständige Finanzamt sagen. Andere Einkommen können je nach individueller Vorsorge (ggfs. abzüglich Steuern) dazukommen.

Das Legen der Stunden sollte individuell mit Unterstützung der SV bei dem Direktor abgesprochen werden. Lassen sich bestimmte Arzttermine ober Behandlungen nicht in die freie Zeit verschieben, kann im Einzelfall sicher eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden.

Sollte die Kollegin jedoch Beamtin sein, ergibt sich ein etwas anderes Bild. Ob nach Landesrecht eine Teildienstfähigkeit analog zu § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) besteht, ist vor Ort nach geltendenm Landesrecht zu prüfen. Das Verfahren ergibt sich analog zu § 47 BBG. Abschläge gibt es auch im Beamtenrecht!!
Ob alle ruhegehaltsfähigen Sachverhalte berücksichtigt werden, kann man aus einer Probeberechnung ersehen. Wer Mitglied einer Fachgewerkschaft ist, kann dort sachkundigen Rat finden. Ansonsten ist hoffentlich ein sachkundiges Mitgleid im Personalrat zu finden ;) . Die Probeberechnung kann man bei der zuständigen Personalverwaltung erhalten.

Die Höhe der Versorgung und des möglicherweise noch erzielten Hinzuverdienstes ergeben analog zu oben die individuelle finazielle Versorgung.