Abmahnung Schwerbehinderte ohne Beteiligung des Betriebsrates, Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung
Verfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 12:15
Hallo
In unserem Betrieb sind drei schwerbehinderte Mitarbeiter abgemahnt worden, ohne das gem. § 84 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Integrationsamt sowie nach gem § 93 genannten Vertretungen kontaktiert wurden.
Frage: 1
wie können/ sollen
a. Schwerbehindertenvertretung,
b. Integrationsamt,
c. Betriebsrat (gem.§93)
auf Abmahnungen reagieren.
Frage2:
Ist eine Abmahnung nach § 84 SGB IX rechtens?
Lt. Gesetz
§ 84 SGB IX Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Lt. Gesetz
§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
verbleibe mit freundlichem Gruß
Kawo
In unserem Betrieb sind drei schwerbehinderte Mitarbeiter abgemahnt worden, ohne das gem. § 84 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Integrationsamt sowie nach gem § 93 genannten Vertretungen kontaktiert wurden.
Frage: 1
wie können/ sollen
a. Schwerbehindertenvertretung,
b. Integrationsamt,
c. Betriebsrat (gem.§93)
auf Abmahnungen reagieren.
Frage2:
Ist eine Abmahnung nach § 84 SGB IX rechtens?
Lt. Gesetz
§ 84 SGB IX Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Lt. Gesetz
§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
verbleibe mit freundlichem Gruß
Kawo