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Abmahnung Schwerbehinderte ohne Beteiligung des Betriebsrates, Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 12:15
von Kawo
Hallo

In unserem Betrieb sind drei schwerbehinderte Mitarbeiter abgemahnt worden, ohne das gem. § 84 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung das Integrationsamt sowie nach gem § 93 genannten Vertretungen kontaktiert wurden.

Frage: 1
wie können/ sollen

a. Schwerbehindertenvertretung,
b. Integrationsamt,
c. Betriebsrat (gem.§93)

auf Abmahnungen reagieren.

Frage2:
Ist eine Abmahnung nach § 84 SGB IX rechtens?


Lt. Gesetz
§ 84 SGB IX Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Lt. Gesetz
§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

verbleibe mit freundlichem Gruß
Kawo

AW: Abmahnung Schwerbehinderte ohne Beteiligung des Betriebsrates, Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Samstag 16. Dezember 2017, 19:40
von albin.göbel
Kawo hat geschrieben:abgemahnt, ohne dass Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g kontaktiert ...
Abmahnungen ohne vorherige Erörterung mit SBV/BR/InA gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX sind regelmäßig in sich widersprüchlich (Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, S. 97/98). Aussetzung aber dennoch ausgeschlossen, da bereits zugestellt (Düwell/Beyer, Seite 69).

Auf Unwirksamkeitsklausel für Abmahnung ohne Beteiligung der SBV hatte sich zwar eine fachkundige Parlamentariergruppe der GroKo zum BTHG im Nov. 2016 geeinigt. Das erzielte Verhandlungsergebnis wurde jedoch nach Intervention des "Wirt­schafts­flü­gels" auf­ge­kün­digt und die Klausel auf Kündigungen beschränkt nach § 95 Abs 2 Satz 3 SGB IX (Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte,S. 184) Kurzgutachten dazu von Prof. Dr. Kohte mit Kommentierung auf reha-recht.de

Viele Grüße
Albin Göbel