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Leistungsgerechten Arbeitsplatz bei Erwerbsmindreungsrente

Verfasst: Montag 20. November 2017, 17:57
von lorenz130915
hallo zusammen,

ich bin 33 jahre und nach einer gehirnhautentzündung am 1.1.17 krankgeschrieben. zur zeit befinde ich mich in einer reha.
jetzt möchte ich natürlich meinen arbeitsplatz erhalten (arbeitsvertrag, ig metall manteltarifvertrag metall-elektro). ein behindertenantrag wurde auch gestellt, dieser wird mit 30 - 50% genehmigt werden. deshalb gibt es zur zeit 3 varianten die eintreffen können.
jetzt weiß ich leider nicht, welche variante die sicherste für meinen arbeitsplatz ist.

1. variante: ich werde als arbeitsunfähig aus der reha entlassen, und und könnte gesundheitlich meinen alten arbeitsbereich
als elektroniker nicht mehr machen. ich könnte auch nur noch max 2-3h am tag arbeiten.
frage: muss der arbeitgeber mir eine teilzeitstelle, und eine neue tätigkeit ermöglichen?

2. variante: ich werde erwerbsminderungrente auf teilzeit erhalten befristet auf 2 jahre, und könnte evtl. 3 h am tag arbeiten
frage: wie oben, muss der arbeitgeber mir eine stelle zur verfügung stellen?

3. variante: ich werde vollzeit erwerbsminderungsrente bekommen befristet auf 2 jahre.
frage: wird dann mein arbeitsplatz aufgelöst?

danke schon mal für eure info

grüße

AW: Leistungsgerechten Arbeitsplatz bei Erwerbsmindreungsrente

Verfasst: Montag 20. November 2017, 20:34
von albarracin_01
Hallo,

1.
Der AG hat zuerst einmal seine arbeitsrechtlichen Pflichten gem. § 84 Abs. 2 SGB IX zu erfüllen (BEM). In diesem BEM können dann je nach Umständen Lösungsmöglichkeiten besprochen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html" onclick="window.open(this.href);return false;

2.
3 Wochen nach Zugang des Antrags auf Schwerbehinderung besteht vorläufiger Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch gem. § 90 Abs. 2a SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__90.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Um diesen Kündigungsschutz ggfs. nahtlos zu verlängern, sollte umgehend vorsorglich auch ein Antrag auf Gleichstellung gestellt werden.
Das Integrationsamt muß bereits während des vorläufigen Kündigungsschutzes einer Kündigung ausdrücklich zustimmen. Dies gilt auch im Fall einer Änderungskündigung.

3.
Eine befristete Erwerbsminderungsrente - egal ob teilweise oder voll - beendet ein Arbeitsverhältnis nicht. Sofern keine Teilzeitbeschäftigung möglich ist, ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Rente.

4.
Ob es überhaupt einen GdB gibt, hängt von den verbleibenden Einschränkungen der Hirnleistung ab. Die Krankheit "Hirnhautentzündung" als solche führt nicht automatisch zu einem GdB.

5.
Ist eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung festgestellt worden, bestehen ggü. dem AG umfangreiche Rechte auf leidensgerechte Arbeitsorganisation einschl. Teilzeit gem. § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__81.html" onclick="window.open(this.href);return false;