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Keine Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 13. November 2017, 11:39
von Mijouhase
Ein freundliches Hallo in die Runde,
ich bin noch ganz neu hier.

Meine Firma mit ca. 50 Standorten in Deutschland, tätig in der Rehabilitation und Integration von schwerbehinderten Menschen und psychisch erkrankten Menschen, stellt selbst keinen Schwerbehindertenbeauftragten zur Verfügung. Auch gab es bis jetzt noch nie eine Wahl für einen Schwerbehindertenbeauftragten.
Laut Gesetz bei 5 Schwerbehinderten und ab 20 Angestellten ist dies Pflicht.
Einen Betriebsrat gibt es bei uns auch nicht.
Wie ist damit umzugehen?

AW: Keine Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 13. November 2017, 12:24
von Clara
Bitte nicht die Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenbeauftragten verwechseln. Die Schwerbehindertenvertretung wird von den Schwerbehinderten und Gleichgestellten gewählt und der Schwerbehindertenbeauftragte vom Arbeitgeber eingesetzt. Setzt der Arbeitgeber keinen Schwerbehindertenbeauftragten ein, so ist der "Chef" der gesamten Firma bei allen Verfahren der direkte Ansprechpartner.
Zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung sollte man den Personal-/Betriebsrat ansprechen, der die Wahl initiieren kann.

AW: Keine Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 13. November 2017, 12:28
von Clara
Ich hatte übersehen, dass kein Betriebsrat vorhanden ist.
Zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung können drei Wahlberechtigte und auch das Integrationsamt einladen.
Alles weitere unter

http://www.schwbv.de/wahlen.html#Noch_k ... en_was_tun" onclick="window.open(this.href);return false;

AW: Keine Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 13. November 2017, 12:38
von albarracin_01
Hallo,

wenn es auch keinen BR gibt, wird die Sache natürlich schwieriger.
Bei einem räumlich derart verzweigten Betrieb dürfte gem. § 18 SchwbvWO das sog. "vereinfachte Verfahren" nicht zur Anwendung kommen
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__18.html" onclick="window.open(this.href);return false;

Somit müßte in jedem Fall eine Versammlung einberufen werden, um einen Wahlvorstand zu wählen.
Diese Versammlung kann gem. § 1 SchwbvWO
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__1.html" onclick="window.open(this.href);return false;
entweder durch drei wahlberechtigte schwerbehinderte/gleichgestellte AN einberufen werden oder aber gem. § 94 Abs. 6 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html" onclick="window.open(this.href);return false;
durch das zuständige Integrationsamt, das durch an einer Wahl Interessierten angesprochen werden müßte.

Die Teilnahme an dieser Versammlung ist im Übrigen einschl. An- und Abreise bezahlte Arbeitszeit, evtl. Fahrtkosten müssen vom AG erstattet werden.

AW: Keine Schwerbehindertenvertretung

Verfasst: Montag 13. November 2017, 12:41
von Mijouhase
Recht herzlichen Dank für Eure schnellen Antworten!