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Zusatzurlaub

Verfasst: Mittwoch 25. Oktober 2017, 15:04
von hc
Hallo, ich habe schon einiges darüber gelesen. Was ich speziell suche, war aber bisher nicht dabei, deshalb versuche ich es hier nochmals.
Ich habe einen sbM, der dieses Jahr einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt und auch bekommen hat. Das Ausstellungsdatum ist der 25.07.2017. Die Schwerbehinderteneigenschaft wurde rückwirkend auf den 01.01.2016 festgesetzt. Jetzt sagte mir der MA, dass ihm gesagt wurde, dass er für dieses Jahr keinen Zusatzurlaub mehr bekommen könnte.
Da habe ich andere Informationen. Ich habe gelesen, dass er den Zusatzurlaub mindestens anteilmäßig bekommen muss. Jetzt aber meine Frage: wenn die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt wurde, müsste er dann nicht für das ganze Jahr 2017 seinen Zusatzurlaub bekommen?
Es wäre nett, wenn mir jemand eine Antwort geben könnte (evtl. auch wo ich es nachlesen kann).
Grüße, Claudia

AW: Zusatzurlaub

Verfasst: Donnerstag 26. Oktober 2017, 08:55
von albarracin_01
Hallo,

der Anspruch auf Zusatzurlaub bei laufendem Antragsverfahren muß jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht werden - im geschilderten Fall bis zum 31.12.2016.
Wurde er nicht angemeldet, dann besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung.

AW: Zusatzurlaub

Verfasst: Donnerstag 26. Oktober 2017, 11:38
von hc
Hallo Wolfgang,
vielen Dank, aber das war nicht meine Frage. Dass er für 2016 keinen Zusatzurlaub mehr beantragen kann ist schon klar. Der Antrag wurde 2017 gestellt und am 25.07.17 festgestellt, rückwirkend zum 01.01.2016. Die Frage war, ob er den Zusatzurlaub 2017 voll bekommen muss, wenn er ihn beantragt oder eben nur anteilmäßig. 2017 ist ja noch nicht zu Ende und nachgefragt hat der MA.
Danke noch mal und viele Grüße
Claudia

AW: Zusatzurlaub

Verfasst: Donnerstag 26. Oktober 2017, 11:54
von albarracin_01
Hallo,

dann hast Du aber sehr unglücklich formuliert.
Außerdem steht es außer Frage, das der AN im geschilderten Fall Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub für 2017 hat.
Das Datum des Bescheides ist völlig wurscht. Entscheidend ist nur das Datum, ab dem die Schwerbehinderung anerkannt ist.

AW: Zusatzurlaub

Verfasst: Donnerstag 26. Oktober 2017, 12:06
von hc
Ganz herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Viele Grüße, Claudia

AW: Zusatzurlaub

Verfasst: Donnerstag 26. Oktober 2017, 13:11
von valentin
Hallo,

es wird IMMER darauf hingewiesen, dass man stets mit der Antragstellung beim AG schon vorsorglich den Zusatzurlaub GELTEND machen soll. Dieses ist besonders wuchtig, wenn man im letzten viertel Jahr den Antrag stellt. Denn ergeht dann ein positiver Bescheid erst im Folgejahr hat man auch einen Anspruch auf den Zusatzurlaub für das abgelaufene Jahr. Hier dann Ersatzanspruch falls der AG diesen nicht vorsorglich unter Vorbehalt im letzten Jahr gewährt hat.

https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... /index.htm

http://www.schwbv.de/zusatzurlaub.html

AW: Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 27. Oktober 2017, 08:45
von albin.göbel
Claudia hat geschrieben:Da habe ich andere Informationen. (auch wo ich es nachlesen kann).

Ich auch. Der urlaubsrechtliche Anspruch für das laufende Urlaubsjahr 2017 besteht natürlich bis Ende 2017 und folglich auch der gesetzliche Zusatzurlaub für 2017 und zwar ungekürzt in vollem Umfang. Die ab­wei­chen­de Auskunft ist nur abwegig! Das ist einfach nur Versagen: Hier würde nur gezwölftelt, wenn er zB erst im März 2017 eingestellt worden wäre bzw wenn erst ab März 2017 dessen Schwer­be­hin­derung festgestellt worden wäre.

Zum zutreffenden Hinweis von Valentin vgl. Prof. Düwell, NZA 19/2017, 1237/1241, mit zahlreichen Nachweisen.

Viele Grüße
Albin Göbel