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2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?

Verfasst: Dienstag 24. Oktober 2017, 15:43
von mado
Hallo,

ist eine derzeit im Rahmen eines Projektes bis 2020 befristet eingestellte Person (öffentl. Dienst) bei der Wahl im nächsten Jahr 2018 als Vertrauensperson grundsätzlich wählbar?
Es ist auch davon auszugehen, dass das Projekt und damit auch die Stelle/die Person verlängert wird, aber das entscheidet sich definitiv erst in 2020.

Danke schön.

AW: 2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?

Verfasst: Dienstag 24. Oktober 2017, 17:06
von albarracin_01
Hallo,

befristete AN sind grundsätzlich wählbar.
Bei einer evtl. Verlängerung ist darauf zu achten, daß diese Verlängerung rechtzeitig und nahtlos erfolgt, damit nicht wegen einem Tag dann das Amt erlöschen würde.

AW: 2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?

Verfasst: Mittwoch 25. Oktober 2017, 16:04
von albin.göbel
mado hat geschrieben:... im Rahmen eines Projektes bis 2020 befristet eingestellte Person (öffentl. Dienst)
Mindestbeschäftigung: Ein Jahr im ÖD
Wählbarkeit als SBV nach § 177 Absatz 3 Satz 2 SGB IX 2018, sofern diese Person auch dem Personalrat nach Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht angehören könnte. Nach Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht, auf das § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX 2018 verweist, wird im ÖD aber weit verbreitet als eine Besonderheit auch eine Beschäftigung von mindestens einem Jahr am Wahltag im ÖD verlangt (§ 14 BPersVG oder das jeweilige LPVG wie z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA).

Sollte auch das Erfordernis der per­so­nal­ver­tre­tungs­rechtlichen Mindestzeit von idR einem Jahr am Wahltag gleichzeitig erfüllt sein, dann wäre diese Person als SBV im ÖD wählbar bei dem Vor­lie­gen der sons­ti­gen Wählbarkeits-Voraussetzungen.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: 2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?

Verfasst: Freitag 27. Oktober 2017, 09:22
von Ulrich.Römer
... ergänzend noch der Hinweis, dass das Ehrenamt als SBV keinen Einfluss auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses hat. Das befristete Beschäftigungsverhältnis endet auch als SBV zum vereinbarten Zeitpunkt!