Hallo, guten Morgen
ich bin die Vertrauensperson der SBV und habe 2 Stellvertreter.
1 Stellvertreter ist aus pers. Gründen, vor 2 Wochen, zurückgetreten.
Der 2. Stellvertreter geht am 01.12.2017 in den passiven Teil der Altersteilzeit - steht also auch nicht mehr zur Verfügung.
Somit muß die Vertretung neu gewählt werden.
Muß die neue Vertretung somit direkt am 01.12. schon zur Verfügung stehen - d.h. Neuwahl muß vorher erfolgen -
oder kann die Neuwahl am / nach dem 01.12. erfolgen .
Welche Frist gibt es ?
Vielen Dank für Info.
Gruß
Anette
Neuwahl der Stellvertreter - Termin ?
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AW: Nachwahl der Stellvertreter - Termin?
Hallo Anette, hier gehts wohl um eine sogenannte Nachwahl der Stellvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 21 SchwbVWO. Ob hier schon vor Dezember 2017 nachgewählt werden darf ist in der Literatur aber umstritten. Auf der sicheren Seite seid Ihr jedenfalls, wenn Ihr am/nach Fr, 01.12.2017, nachwählt. Ausführlich zur Nachwahl bezüglich Barrierefreiheit bzw. Einladungsfrist vergleiche Prof. Dr. Kohte auf reha-recht.de, Fachbeitrag B4-2017.Anette hat geschrieben:Muß die neue Vertretung somit direkt am 01.12. schon zur Verfügung stehen - d.h. Neuwahl muß vorher erfolgen - oder kann die Neuwahl am/nach 01.12. erfolgen?
Einladen zu dieser Wahlversammlung im Dezember kann und sollte die SBV aber natürlich unbedingt bereits zuvor im Okt. oder im Nov. 2017, zum Beispiel heute.Anette hat geschrieben:Welche Frist gibt es?
Jedenfalls zwingend zu beachten ist, dass u.a. das Formular zur Einladung zur Wahlversammlung geändert werden muss im Sinne des § 21 SchwbVWO, sowie für diese Nachwahl unbedingt "entsprechend" textlich gekürzt werden muss, weil sonst irreführend bzw. sinnfrei, so zum Beispiel:
✓ § 21 statt § 19 SchwbVWO sowie
✓ Nachwahl statt Wahl und natürlich
✓ Streichung*) der Textteile, soweit nichtzutreffend (siehe dazu die Wahlbroschüre 2014 auf Seite 96 - Formularhinweise).
Viele Grüße
Albin Göbel www.integrationsaemter.de/wahlformulare
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