Hallo,
ich bin verbeamtete Lehrerin an einer Mittelschule und seit 2014 stellvertretende Vertrauensperson für den Schulamtsbezirk Oberallgäu und Kempten. Unser Vertrauensmann geht zum neuen Schuljahr in den Ruhestand.
Bezüglich der Arbeit als Vertrauensfrau stehe ich noch ganz am Anfang.
Jetzt meine Fragen:
1. Rücke ich als stellvertretende Vertrauensperson automatisch an die Stelle der Vertrauensperson?
2. Falls das so ist, existiert kein Stellvertreter. Muss ich dann eine Nachwahl des Stellvertreters einberufen?
3. Oder muss ich eine komplett neue Schwerbehindertenvertretung wählen lassen?
4. Gibt es eine Frist bis wann die Wahl erledigt sein sollte oder sollte dies nur möglichst zeitnah sein?
5. Ich lade dann jede SB persönlich über die Schuladresse ein, oder?
6. Falls ich zur Wahl einlade, muss ich das ja im nächsten Jahr wieder tun, wenn die offizielle SBV - wahl durchgeführt wird. Sehe ich das richtig?
Über eine schnelle Rückmeldung freue ich mich.
Vielen Dank schon einmal für mögliche Antworten.
Viele Grüße aus dem Allgäu
Birte Hehle
Übernahme des Amtes als Vertrauensperson?
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Übernahme des Amtes als Vertrauensperson?
Sofern schon bei einer Wahl absehbar ist, dass ein potentieller Kandidat womöglich vorzeitig aus dem Amt ausscheidet (zum Beispiel bei auslaufendem Zeitvertrag bzw. anstehender Altersteilzeit-Freistellung oder bei anstehender längerer Elternzeit ohne Bezüge oder anstehender Altersrente oder anstehendem Ruhestand wie hier), sollte regelmäßig vorausschauend stets erwogen werden, wenigstens eine Stellvertretung mehr als sonst zu wählen. Dies schon aus verfahrensökonomischen Gründen zur Vermeidung von Nachwahlen. Regelmäßig mindestens zwei Stellvertreter zu wählen empfehlen generell zu Recht auch die Wahlbroschüre 2014, sowie Düwell/Beyer, BTHG-Handbuch 2017, Seite 50 Rn. 53, und DBB 9/2017, Überblick zur SBV-Wahl.Birte hat geschrieben:Unser Vertrauensmann geht zum neuen Schuljahr in den Ruhestand.
Das käme allenfalls in Frage, wenn Sie als Nachrückerin zurücktreten sollten. Dann und nur dann käme eine Zwischenwahl der kompletten Schwerbehindertenvertretung in Frage mit ggf verlängerter Amtszeit bis 2022, sofern Wahl ab dem gesetzlichen Stichtag, also am 01.10.2017 oder später, stattfinden sollte. Das Recht zur Amtsniederlegung wird vom Gesetzgeber gebilligt (§ 94 VII 3 und 4 SGB IX).Birte hat geschrieben:Oder muss ich eine komplett neue SBV wählen lassen?
Das sehe ich wahlrechtlich etwas anders: Wenn Ihr SBV-Wahlbezirk wie hier zwei weitläufige Schulamtsbereiche mit teils alpinem und voralpinem Gelände umfasst, dann dürfte wahlrechtlich förmliche Wahl angesagt sein wegen den Entfernungen von über 40 km von Norden nach Süden bzw. Fahrzeit um eine Stunde per Bahn (vgl. dazu auch Wahlbroschüre, Seite 10) mit auszuhängendem Wahlausschreiben und Wahlvorstand, der von der SBV zu bestellen wäre, bevorzugt m.E. generelle Briefwahl. Eine vereinfachte örtliche SBV-Wahl mit Wahlversammlung wäre so von vornherein ausgeschlossen - unabhängig von der Anzahl der wahlberechtigten sbM und unabhängig davon, ob Zwischenwahl oder Nachwahl. Ausführlich zur Nachwahl vergl. Prof. Dr. Kohte, Abschnitt II.2 sowie Fußnote 6, und Kommentar von Dr. Karpf vom 27.08.2017 auf reha-recht.deBirte hat geschrieben:Ich lade dann jede SB persönlich über die Schuladresse ein, oder?
Zu der Art der Wahlverfahren bei örtlichen Wahlen vergleiche auch Diskussionen von 2014 sowie 2016 hier in dem Wahlforum. Auch besteht hier weder Bindung an das Verfahren noch an die Anzahl der Stellvertreter bei der letzten Regelwahl 2014.
Kontextlinks:
• BIH-Wahlpaket
• mit Onlinekurs
• und Checkliste
Viele Grüße
Albin Göbel