Feststellung der (besseren) Eignung im Auswahlverfahren
Verfasst: Mittwoch 23. August 2017, 09:14
Hallo Zusammen,
ich war bei einem Auswahlverfahren mit 7 Bewerbern beteiligt, wobei auch ein schwerbehinderter Bewerber eingeladen wurde.
Alle Bewerber haben das Anforderungsprofil erfüllt. Bei den Auswahlgesprächen war auch ein auswärtiger Fachmann in den Entscheidungsprozess mit eingebunden.
Nach dem Bewerbungsverfahren haben 3 andere Bewerber sich wesentlich besser präsentiert und der AG hat sich daher in Absprache mit dem Fachmann für einen "Nichtbehinderten" entschieden.
In der Eigenschaft als Schwerbehindertenvertretung habe ich es ebenso empfunden, dass die 3 Bewerber wesentlich geeigneter erschienen, als der Schwerbehinderte.
Nachdem zwischenzeitlich eine Anfrage eines Rechtsanwaltes erhalten habe (wegen Verletzung nach dem AGG), warum der Schwerbehinderte nicht eingestellt wurde, obwohl das Anforderungsprofil erfüllt wurde, habe ich folgende Fragen:
Ist es rechtlich in Ordnung, wenn der Schwerbehinderter bei Erfüllung des Anforderungsprofils (wie alle anderen Bewerber auch) im Vorstellungsgespräch nicht überzeugen konnte, dass dann der im Bewerbungsgespräch besserer Bewerber eingestellt wird. Der externe Fachmann hat hierbei die Antworten auf die Fachfragen bewertet, wobei der Schwerbehinderte hierbei gegenüber anderen Bewerbern abgefallen ist.
Da ich der gleichen Meinung war, dass sich andere Bewerber wesentlich besser präsentierten, war ich mit der Entscheidung einverstanden und habe dies dem AG mündlich bekannt gegeben.
Wer stellt grundsätzlich die Eignung bzw. die wesentlich bessere Eignung fest?
Wann ist grundsätzlich der Schwerbehinderte einzustellen. Ich habe bisher nichts gefunden, wann von "im Grund nach gleicher Eignung" gesprochen wird.
Wie kann ich dass als Schwerbehindertenvertreter nachvollziehen bzw. nachprüfen, wann eine wesentlich gleiche Eignung vorliegt und eine Einstellung des Schwerbehinderten fordern kann?
Ich habe im Forum bisher nichts hierzu leider nichts gefunden.
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
ich war bei einem Auswahlverfahren mit 7 Bewerbern beteiligt, wobei auch ein schwerbehinderter Bewerber eingeladen wurde.
Alle Bewerber haben das Anforderungsprofil erfüllt. Bei den Auswahlgesprächen war auch ein auswärtiger Fachmann in den Entscheidungsprozess mit eingebunden.
Nach dem Bewerbungsverfahren haben 3 andere Bewerber sich wesentlich besser präsentiert und der AG hat sich daher in Absprache mit dem Fachmann für einen "Nichtbehinderten" entschieden.
In der Eigenschaft als Schwerbehindertenvertretung habe ich es ebenso empfunden, dass die 3 Bewerber wesentlich geeigneter erschienen, als der Schwerbehinderte.
Nachdem zwischenzeitlich eine Anfrage eines Rechtsanwaltes erhalten habe (wegen Verletzung nach dem AGG), warum der Schwerbehinderte nicht eingestellt wurde, obwohl das Anforderungsprofil erfüllt wurde, habe ich folgende Fragen:
Ist es rechtlich in Ordnung, wenn der Schwerbehinderter bei Erfüllung des Anforderungsprofils (wie alle anderen Bewerber auch) im Vorstellungsgespräch nicht überzeugen konnte, dass dann der im Bewerbungsgespräch besserer Bewerber eingestellt wird. Der externe Fachmann hat hierbei die Antworten auf die Fachfragen bewertet, wobei der Schwerbehinderte hierbei gegenüber anderen Bewerbern abgefallen ist.
Da ich der gleichen Meinung war, dass sich andere Bewerber wesentlich besser präsentierten, war ich mit der Entscheidung einverstanden und habe dies dem AG mündlich bekannt gegeben.
Wer stellt grundsätzlich die Eignung bzw. die wesentlich bessere Eignung fest?
Wann ist grundsätzlich der Schwerbehinderte einzustellen. Ich habe bisher nichts gefunden, wann von "im Grund nach gleicher Eignung" gesprochen wird.
Wie kann ich dass als Schwerbehindertenvertreter nachvollziehen bzw. nachprüfen, wann eine wesentlich gleiche Eignung vorliegt und eine Einstellung des Schwerbehinderten fordern kann?
Ich habe im Forum bisher nichts hierzu leider nichts gefunden.
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.