Hallo,
arbeite in einem Spielhallenbetrieb bei dem zwei einzelne Hallen direkt nebeneinander sind. Also eine Halle rechts und eine Halle links. Beide Hallen sind separat für sich. Im Moment arbeite ich eine Woche in der rechten Halle und in der anderen Woche in der linken Halle, immer Frühschicht.
Jetzt ist es so das in der linken Halle eine viel schlechtere Lüftung ist und dadurch die Luft durch Rauch und Nikotin sehr belastet ist. In der rechten Halle ist eine bessere Lüftung.
Ich habe einen GDB von 30% und bin seit Februar 2016 gleichgestellt. Den GDB habe ich unter anderem weil ich Herzkrank bin und Stents habe. Nun will mein Chef, dass ich zukünftig nur noch in der Halle mit der schlechteren Luft arbeiten soll.
Kann mein Chef mich einfach so versetzen ? Das ich nur noch in der Halle arbeiten darf mit der schlechteren Luft und die Kollegin die selber Raucherin ist in der besseren Halle.
Ich bin Nichtraucher und meine Arbeitszeit ist täglich von 5:30 - 15:30
Da Cux Du
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Versetzung in schlechtere Luft am Arbeitsplatz
Versetzung in schlechtere Luft am Arbeitsplatz
Zuletzt geändert von Da Cux Du am Freitag 4. August 2017, 21:05, insgesamt 1-mal geändert.
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AW: Versetzung in schlechtere Luft am Arbeitsplatz
Dazu hat das BAG geurteilt im Fall einer Spielbank betr Lüftung und Dienstplan in Hessen, was evtl. weiterhelfen könnte:Da Cux Du hat geschrieben:Nun will mein Chef, dass ich zukünftig nur noch in der Halle mit der schlechteren Luft arbeiten soll.
BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 347/15,
mit Entscheidungsbesprechungen.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Ist unbillige Weisung verbindlich?
Verbindlichkeit unbilliger Weisungen?Da Cux Du hat geschrieben:Kann Chef mich einfach versetzen?
Fünfter Senat gibt Rechtsprechung auf
Hallo, bezüglich der "(Un-)Verbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen" bahnt sich eine Rechtsprechungsänderung 2017 an. Es ging um eine Versetzung von NRW nach Berlin. Der Fünfte Senat des BAG ist von seinem massiv kritisierten "Ausreißer-Urteil" vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11, in jetzt anderer Besetzung endlich abgerückt in seinem kürzlichen Grundsatzbeschluss des BAG vom 14.09.2017 - 5 AS 7/17. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch auf Behinderungen Rücksicht zu nehmen nach § 106 Satz 3 GewO. Vergleiche dazu auch im Forum mit weiterführenden Links sowie BAG, Anfragebeschluss, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16 (A) - mit Anmerkung Klocke, jurisPR-ArbR 41/2017 Anm. 2.
Kontextlinks:
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Viele Grüße
Albin Göbel