jada.wasi hat geschrieben:... zwingend eine Nachfrist?
Hallo Jada Wasi,
sofern weniger gültige Vorschläge in der zwei-wöchigen Vorschlagsfrist eingehen, als im Wahlausschreiben zahlenmäßig bestimmt, MUSS eine 1-wöchige Nachfrist gewährt werden und zwar SOFORT nach Ablauf der Einreichungsfrist per weiterer Bekanntmachung. Die Nachfristsetzung ist nicht nur reine Ordnungsvorschrift, sondern zwingendes Recht nach
§ 7 SchwbVWO, es besteht also kein Ermessensspielraum, was Ulrich Römer ja schon deutlich hervorgehoben hat. Würde entgegen SchwbVWO keine Nachfrist gewährt, dann wäre diese Nachwahl allein deshalb anfechtbar.
Die Bekanntmachung zur Nachfrist muss "
sofort" erlassen sowie ausgehängt werden – und nicht nur "unverzüglich" (so aber
Wahlkalender Nummer 6.1 der BIH-Wahlbroschüre) – nach § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SchwbVWO
"entsprechend".
NB: Die abweichende Rechtsprechung zur BR-Listenwahl, wonach keine Nachfrist zu setzen sei, wenn die Zahl der Wahlbewerber hinter der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zurückbleibt, darf
nicht analog (
!) angewandt werden für die SBV-Personenwahl wg insoweit abweichendem Wahlrecht (
LAG Düsseldorf, 04.07.2014, 6 TaBV 24/14 - Grundsatzbeschluss erscheint nicht durchgängig überzeugend).
Kontextlink (DVfR)
Beitrag zu Nachwahlen
Viele Grüße
Albin Göbel