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Nachfrist bei Stellvertreterwahl?

Verfasst: Dienstag 1. August 2017, 07:48
von jada.wasi
Hallo zusammen,

wenn bei der Nachwahl insgesamt weniger Bewerber als Stellvertreter vorgeschlagen werden, als im Wahlausschreiben für die Nachwahl bestimmt, kann oder muss dann der Wahlvorstand zwingend eine Nachfrist für weitere Vorschläge gewähren?

Gruß,
Jada Wasi

AW: Nachfrist bei Stellvertreterwahl?

Verfasst: Dienstag 1. August 2017, 11:21
von Ulrich.Römer
Hallo jada.wasi,
der Wahlvorstand muss eine Nachfrist setzen:
§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge SchwbVWO
(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eingegangen, hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfindet.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder kein gültiger Wahlvorschlag eingeht oder wenn die Zahl der für dieses Amt gültig vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen nicht der vom Wahlvorstand beschlossenen Zahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht.

Nachfrist Stellvertreterwahl?

Verfasst: Dienstag 1. August 2017, 18:48
von albin.göbel
jada.wasi hat geschrieben:... zwingend eine Nachfrist?
Hallo Jada Wasi,
sofern weniger gültige Vorschläge in der zwei-wöchigen Vorschlagsfrist eingehen, als im Wahlausschreiben zahlenmäßig bestimmt, MUSS eine 1-wöchige Nachfrist gewährt werden und zwar SOFORT nach Ablauf der Einreichungsfrist per weiterer Bekanntmachung. Die Nachfristsetzung ist nicht nur reine Ord­nungsvor­schrift, sondern zwingendes Recht nach § 7 SchwbVWO, es besteht also kein Ermessensspielraum, was Ulrich Römer ja schon deutlich her­vor­ge­ho­ben hat. Würde entgegen SchwbVWO keine Nachfrist gewährt, dann wäre diese Nachwahl allein deshalb anfechtbar.

:idea: Die Bekanntmachung zur Nachfrist muss "sofort" erlassen sowie ausgehängt werden – und nicht nur "unverzüglich" (so aber Wahlkalender Nummer 6.1 der BIH-Wahlbroschüre) – nach § 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SchwbVWO "entsprechend".

NB: Die abweichende Rechtsprechung zur BR-Listenwahl, wonach keine Nachfrist zu setzen sei, wenn die Zahl der Wahl­be­wer­ber hinter der Zahl der zu wählenden Be­triebs­rats­mit­glieder zurückbleibt, darf nicht analog (!) angewandt werden für die SBV-Personenwahl wg insoweit ab­wei­chen­dem Wahlrecht (LAG Düsseldorf, 04.07.2014, 6 TaBV 24/14 - Grundsatzbeschluss er­scheint nicht durchgängig überzeugend).

Kontextlink (DVfR)
Beitrag zu Nachwahlen

Viele Grüße
Albin Göbel