Schwerbehindertenversammlung - Antrag zur Abstimmung stellen

mado

Schwerbehindertenversammlung - Antrag zur Abstimmung stellen

Beitrag von mado »

Hallo,

kann in einer regulären Versammlung der Schwerbehinderten z.B. unter Punkt 'Verschiedenes' ein mündlicher Antrag einer nicht direkt zur Schwerbehindertenvertretung gehörenden, aber selbst schwerbehinderten Person über ein Thema gestellt werden, über das sofort abgestimmt werden soll/muss/kann/darf?

Oder muss dieser Antrag der Schwerbehindertenvertretung schon vor der Versammlung bekannt sein? Wenn ja, in welcher Form und muss dieser Antrag dann auch allen potenziellen Teilnehmern der Versammlung im Vorfeld mitgeteilt werden?

Danke und Grüße!
albarracin_01
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Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

eine Versammlung dient der Information, nicht der Beschlussfassung.

In einer Versammlung der sb Menschen kann über alles Mögliche abgestimmt werden - beantragt von allen.


Es hat bloß keinerlei rechtliche Relevanz, es ist bestenfalls eine Empfehlung der Anwesenden.
&Tschüß
Wolfgang
mado

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Beitrag von mado »

Wer kann denn dann rechtlich verbindliche Beschlüsse fassen? Nur die Schwerbehindertenvertretung als Institution per Gesetz? Oder?
Ulrich.Römer
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Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

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Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo mado,
um was geht es denn hier konkret? Für was soll ein Beschluss gefasst werden?
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
matthias.günther
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Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

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Beitrag von matthias.günther »

Betriebsverfassungsgesetz
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.

Anwendung ist durch § 95 Abs. 6 S. 2 SGB IX eröffnet.
mado

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Beitrag von mado »

Konkret geht es darum:

Eine sb Kollegin will in unserer Versammlung einen Antrag stellen, über den nach ihrem Wunsch sofort abgestimmt werden soll, das Ganze soll auch in das Protokoll aufgenommen werden, ist aber im Gegenzug nicht bereit, uns als SBV mitzuteilen, worum es in diesem Antrag geht.

Müssen wir als SBV dem zustimmen, das so akzeptieren oder können wir ihr irgendetwas entgegensetzen? Wir wollen uns natürlich nicht überraschen lassen, denn diese Kollegin hat einen gewissen Ruf...

Und danke für die bisherigen Antworten.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

wenn das BetrVG zur Anwendung kommt, dann ist bei den Themen der sb-Versammlung auch die thematische Begrenzung des § 74 Abs. 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__74.html" onclick="window.open(this.href);return false;
zu beachten. (Fitting, § 45 Rn 27)
Die SBV als Versammlungsleitung muß die Einhaltung dieser Grenzen gewährleisten. Deswegen kann mE die SBV verlangen, daß ein Antrag vor der Diskussion schriftlich vorgelegt wird, um die Übereinstimmung mit den Grenzen des § 74 BetrVG prüfen zu können.
Da muß man dann halt als SBV auch die entsprechenden Kommentare von SGB IX und BetrVG während der Versammlung zur Hand haben, um die eigene Versammlungsleitung argumentativ "unterfüttern" zu können.
Kritik an ihrer Arbeit - auch sehr harsche - muß die SBV ertragen, sofern diese nicht beleidigend ist.

Ansonsten gilt, daß die Versammlung nach herrschender Meinung das Handeln der SBV nicht durch Beschlüsse binden kann.
So schreibt zB der ErfK, Koch, §§ 45, 46 BetrVG Rn 4:
"Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden AN ohne Rücksicht auf ihre Wahlberechtigung gefasst. Diese binden den BR nicht, sondern stellen ledigl. Anregungen für seine Geschäftsführung dar."
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

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Beitrag von albin.göbel »

mado hat geschrieben:Muss dieser Antrag der SBV schon vor der Versammlung bekannt sein?

Davon ausgehend, dass es sich nach Ihren Angaben von 2015 und von 2017 um einen "Arbeitgeber des öD", dh. eine Dienststelle im Hochschulbereich handelt, ist hier wohl das einschlägige Personalvertretungsrecht maßgeblich. TIPP: Kommentar hierzu von Ihrem Personalrat beschaffen bzw sich evtl an dessen Muster-Einladungen zu früheren Personalversammlungen orientieren.

Die für Personalversammlungen gel­ten­den Vorschriften finden "entsprechende" Anwendung nach der Verweisungsnorm des § 95 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, zum Beispiel § 51 BPersVG bzw. auch § 50 PersVG LSA mit Online-Kommentar. Gegenstand unterbreiteter Anträge können m.E. alle Angelegenheiten sein, welche in den Zu­ständig­keitsbereich der SBV fallen.
mado hat geschrieben:Antrag, über den sofort abgestimmt werden soll ...
Naja, wenn diese Kollegin ihre persönliche Sicht der Dinge darstellen will und darüber ohne Aussprache (?) in der Versammlung die sofortige Abstimmung wünscht, könnte solches Ansinnen m.E. abgelehnt werden, da ja völlig einseitige An­ge­le­gen­heit, wenn keine vorherige Gelegenheit der sbM zum Mei­nungs­aus­tausch in der Versammlung.
mado hat geschrieben:Das Ganze soll auch ins Protokoll
Wegen Unverbindlichkeit der Be­schlüsse der Schwerbehindertenversammlung wird allgemein angenommen, dass auch keine Pflicht zur Anfertigung einer Niederschrift bestehen soll (so Niedersächsisches OVG vom 18.03.1992, 17 L 31/90, für Per­so­nal­ver­samm­lungen nach BPersVG). Es emp­fiehlt sich jedoch, ein Protokoll zu führen auch unter dem Aspekt, dass die SBV die erhaltenen Anregungen später "abarbeitet".

Viele Grüße
Albin Göbel
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

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Beitrag von jada.wasi »

Deswegen kann mE die SBV verlangen, daß ein Antrag vor der Diskussion schriftlich vorgelegt wird

Hallo albarracin, gibt es für diese Ansicht irgendwelche Urteile oder Kommentare zum Nachlesen? Darf die SBV in ihrer Einladung entsprechend schreiben, dass Anträge vorher schriftlich bei der SBV eingereicht werden müssen?

Gruß,
Jada Wasi
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

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Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:Anträge vorher schriftlich bei der SBV eingereicht werden müssen?
Hallo Jada Wasi,
davon ist mir nichts bekannt, dass hierfür Schriftform gesetzlich vorgeschrieben sei, jedenfalls nicht schriftlich nach BPersVG i.V. mit § 95 Absatz 6 Satz 2 SGB IX.

Viele Grüße
Albin Göbel
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