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Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 09:16
von mala25
Guten Morgen,
ein Bekannter hat vor kurzem einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, dem mit einem GdB von 50 rückwirkend für 2016 stattgegeben wurde.
Daraufhin hat er die Schwerbehindertenvertretung seiner Firma informiert und die fünf Tage Zusatzurlaub rückwirkend für 2016 geltend gemacht.
Die Schwerbehindertenvertretung - die sich nach eigenen Angaben sehr gut auskennt - hat ihm erklärt, dass daß jetzt nicht mehr möglich sei, weil er diesen Zusatzurlaub gleichzeitig mit seinem Antrag auf Schwerbehinderung hätte geltend machen müssen.
Irre ich mich, oder sagt sie ihm da etwas falsches?
Auf der Seite des Integrationsamtes steht zu diesem Thema folgendes:
Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub: Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Das Vorliegen der Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen. Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet, kann der Anspruch auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch gesichert werden, dass der Arbeitnehmer die Gewährung des Zusatzurlaubs von seinem Arbeitgeber ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag gestellt und mache vorsorglich einen Zusatzurlaubsanspruch geltend, reicht dazu nicht aus.
Wäre sehr nett, wenn mir jemand antworten könnte, der sich auskennt.
Vorab schon mal vielen Dank.

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 10:40
von albin.göbel
Ein Bekannter hat vor kurzem einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, dem mit einem GdB von 50 rückwirkend für 2016 stattgegeben wurde.
Vermutlich wurde der Antrag bereits vor längerer Zeit gestellt, nämlich 2016. Der wohl ohnehin nur anteilige Zusatzurlaub 2016 ist verfallen, wenn er nicht bereits 2016 konkret geltend gemacht wurde. Näheres z.B. hier im Forum aus 2015.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 10:50
von mala25
Vielen Dank für deine Rückmeldung.

Er konnte den Urlaub in 2016 nicht geltend machen - der Antrag wurde am 24.02.2017 gestellt und die Schwerbehinderung aufgrund der ärztlichen Unterlagen rückwirkend ab dem gesamten Jahr 2016 (bis 2019) mit einem GdB von 50 anerkannt.

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 11:03
von albarracin_01
Hallo,

auch in diesem Fall gilt leider, daß der Urlaub verfallen ist.
Lediglich der Steuerfreibetrag kann noch für 2016 geltend gemacht werden, sofern noch kein Steuerbescheid vorliegt.

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 11:11
von mala25
Aber warum steht dann auf der Seite des Integrationsamtes folgendes (https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html" onclick="window.open(this.href);return false;):

Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub: Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Das Vorliegen der Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen. Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet, kann der Anspruch auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch gesichert werden, dass der Arbeitnehmer die Gewährung des Zusatzurlaubs von seinem Arbeitgeber ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag gestellt und mache vorsorglich einen Zusatzurlaubsanspruch geltend, reicht dazu nicht aus.

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 11:48
von matthias.günther
Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr und da Antrag erst 2017 gestellt, war das Urlaubsjahr 2016 schon vorbei. Das sozialrechtlich relevante Datum der Antragstellung hat hier keinen Einfluss auf die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, die für das konkrete Arbeitsverhältnis gelten und nach § 125 Abs. 3 SGB IX anzuwenden sind. Steuerrechtlich sieht das anders aus, bei den einzelnen Nachteilsausgleichen besteht halt die Schwierigkeit, dass diese eben nicht nur aus dem SGB IX, sondern auch spezialgesetzlichen Regelungen resultieren, die dann vorrangig anzuwenden sind.

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 12:04
von mala25
Vielen Dank, jetzt habe ich es verstanden.

AW: Rückwirkende Geltendmachung von Zusatzurlaub

Verfasst: Freitag 23. Juni 2017, 20:40
von valentin
Hallo,

Geltung machen hätte auch in diesem Falle bedeutet, dass der AN im Jahr 2016 zum AG hätte gehen müssen und sagen "AG ich habe einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt und mache nun meinen Anspruch auf den Zusatzurlaub lt. SGB IX geltend". Dann hätte der AG entscheiden müssen ich gewähre den Zusatzurlaub unter der Bedinung, dass dem Antrag positiv mit mind. einem GdB von 50 stattgegeben wird.

Hat der AN ihn geltend gemacht, also gesagt AG ich möchte diesen haben, hätte der AN nun im Folgejahr Anspruch auf Ersatzurlaub. Aber alles ist auch in dem oben verlinkten Beitrag ausführlich beschrieben.

Also nochmals: Geltungmachung bedeutet AG ich möchte Ihn haben, verlsngen!