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Versetzung wieder Willen

Verfasst: Mittwoch 10. Mai 2017, 18:21
von Samy
Hallo. Meine Frage.
Ich bin 7 Jahre in der Firma auf meinem Arbeitsplatz und Gleichgestellt. Jetzt will der AG Gespräche führen über die Versetzung an einem anderen Standort und Arbeitsplatz, welcher für meine Gesundheit ( Behinderung) nachteilig wäre.
Er droht damit wer nicht geht bekommt die Kündigung , denn es wäre Arbeitsverweigerung. Er beruft sich dabei auf $ 106 GewO.
Wie soll ich mich verhalten. Wäre dankbar für Tipps.

AW: Versetzung wieder Willen

Verfasst: Donnerstag 11. Mai 2017, 07:32
von tom.
Moin Moin Samy -

§ 106 sagt aber auch aus, dass der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat.

Du solltest den SBV und auch den BR zu Rate ziehen.

AW: Versetzung wieder Willen

Verfasst: Donnerstag 11. Mai 2017, 16:01
von valentin
Hallo,

was ist denn mit dem alten Arbeitsplatz? Fällt dieser weg? Fallen ggf mehrere Arbeitsplätze weg? Geht ggf der gesamte Betrieb oder Teile (wenn ja wie viele) weg? Also Verlagerung des Betriebes oder Teile?

AW: Versetzung wieder Willen

Verfasst: Montag 22. Mai 2017, 16:18
von Ulrich.Römer
... und dann wäre da auch noch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Der Arbeitgeber kann sich nur auf das Direktionsrecht nach § 106 GewO berufen wenn im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist. Steht im Arbeitsvertrag z.B. der Beschäftigungsort ist eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort nur mit einer Änderungskündigung möglich.

AW: Versetzung wider Willen

Verfasst: Dienstag 26. September 2017, 19:30
von albin.göbel
Samy hat geschrieben:Er droht damit, wer nicht geht be­kommt Kündigung, denn es wäre Arbeitsverweigerung. Er beruft sich dabei auf § 106 GewO.
Verbindlichkeit unbilliger Weisungen?
Fünfter Senat gibt Recht­sp­re­chung auf

Da hat Ihr Arbeitgeber vermutlich die alte Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG im "Hinterkopf", wonach der Ar­beit­neh­mer selbst an eine (grob) unbillige Ar­beit­ge­ber­wei­sung "vorläufig" gebunden sei und sich der Arbeitnehmer darüber nicht hin­weg­set­zen dürfe. Das ist verbreitet auf harsche Kritik sowie deutliche Ablehnung gestoßen im Fachschrifttum sowie in der Rechtsprechung. Hier bahnt sich insoweit aber eine Kehrtwende der Rechtsprechung beim Zweiten sowie Zehnten Senat des BAG an. Vergl. BAG, Anfragebeschluss vom 14.06.2017 - 10 AZR 330/16 (A), mit Anmerkung Klocke, jurisPR-ArbR 41/2017 Anm. 2. Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten dem BAG zuvor die Gefolgschaft verweigert und die Revision zugelassen. So auch LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15 -, das dem BAG mit lesenswerter Be­gründung nicht folgen mochte und deut­lich wi­der­sprach. Nähe­res hier im Forum.

Bei der Ausübung des billigen Ermessens ist auch auf Behinderungen Rücksicht zu nehmen, wie von Tom zutreffend erwähnt (§ 106 Satz 3 GewO). Das umfasst auch Beschäftigte mit einem behinderten Kind bei Ausübung des Weisungsrechts nach billigem Ermessen. Vergl. Prof. Dr. Katja Nebe vom 25.09.2017, und LAG Düs­sel­dorf, 06.04.2016, 12 Sa 1153/15, Rn. 59:

"Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet ei­ner unbilligen Versetzung an einen an­de­ren Ort vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verbindlichkeit der Versetzung zu befolgen (entgegen BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11, juris Rn. 24)."

Kontextlinks:
Hensche
Beck-Blog
ArbRB-Blog
Handelsblatt

Viele Grüße
Albin Göbel