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Kündigungsschutz

Verfasst: Donnerstag 30. März 2017, 15:11
von Rivana
Habe 30 Prozent Behinderung. Habe Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt gestellt. Werde jetzt nach 14 Jahren gekündigt. Habe Ich durch den Gleichstellungsantrag einen Kündigungsschutz

AW: Kündigungsschutz

Verfasst: Donnerstag 30. März 2017, 17:15
von albin.göbel
Rivana hat geschrieben:Habe Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt gestellt. Habe ich durch den Gleichstellungsantrag einen Kündigungsschutz?
Kommt drauf an: Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen zuvor gestellt wurde bei BA, dann ja bei entsprechender Mitwirkung i.S. des § 90 Abs. 2a SGB IX laut der Ansicht des BAG vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06, ZB-Archiv 3/2007. Siehe auch den Hinweis der Bundesagentur für Arbeit.

HINWEIS: Dieser § 90 Abs. 2a SGB IX ist zwar seit 30.12.2016 missglückt, weil der Fristverweis nicht mehr passt. Diese Frist gilt aber m.E. dennoch wie schon zuvor, weil ein ganz offensichtliches Redaktionsversehen im Gesetzgebungsverfahren im Artikel 2 BTHG. Das ist ständige Rechtsprechung des BVerfG.
• Näheres vgl Fußnote*) mit Anm. d. Red.:

"Durch Artikel 2 G. v. 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wurde in § 69 Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. Der Verweis wurde bislang nicht an die Änderung angepasst."

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Kündigungsschutz

Verfasst: Freitag 31. März 2017, 15:27
von valentin
Hallo,

wann hast Du den Antrag gestellt? Also wie lange vor Zugang der Kündigung?
Ist der AG über die Antragstellung informiert?
Weiter, wenn einem Antrag auf Gleichstellung stattgegeben wird, erfolgt dieses ja rückwirkend ab Datum/ Uhrzeit der Antragstellung.

Wenn bei positivem Ausgang der Antragstellung der AG den Kündigungsschutz nicht beachtet hat, also das IA nicht beteiligt hat, würde ich auf alle Fälle einen guten Fachanwalt für das SGB IX aufsuchen und Kündigungsschutzklage erheben. Denn war die Antragstellung vor Zugang der Kündigung, bestand am Tag der Kündigung der beseondere Kündigungsschutz.

Denn die 3 Wochenfrist wurde eingeführt weil der Kündigungsschutz missbraucht wurde. Fachleute sehen daher die 3 Wochenfrist bei Gleichstellungsanträgen als nicht notwendig, da hier kein Missbrauch zu unterstellen ist, da ja schon ein positiver Antrag/ Bescheid vorlag bei der Antragstellung und der Betroffene ja sonst auch 2 x die 3 Wochenfrist zu beachten hätte. Einmal beim Erstantrag der einen GdB von 30 ergab und dann nochmals beim Antrag auf Gleichdtellung.

Aber, wichtig! Schwerbehinderte sind NICHT unkündbar. Es muss nur das IA vorher um Zustimmung angerufen werden.