silvia.beyer hat geschrieben:Muss die SBV zu den Bewerbergesprächen bzw. Vorstellungsgesprächen?
Nein, muss sie nicht. Da kann ihr der AG natürlich auch keinerlei Weisung erteilen. Darüber entscheidet sie weisungsfrei und autonom nach pflichtgemäßem Ermessen. Allein deshalb, weil eine ordnungsgemäß geladene SBV auf Teilnahme "verzichtet", hat AG grundsätzlich keine Entschädigung zu befürchten. So schon
LAG Köln vom 21.01.2009, 3 Sa 1369/08, II.1; ebenso
LAG Hamm, 26.11.2015, 15 Sa 803/15, Rn. 4, 53/54 (
ZB-Archiv 4/2016 = br 6/2016*).
Der AG muss SBV allerdings rechtzeitig einladen und die Vorgaben des
§ 81 Abs. 1 SGB IX sowie
§ 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX beachten, im ÖD auch
§ 82 SGB IX n.F.
Das umfasst auch die Unterrichtung und Anhörung des BR/PR, was in der Praxis gerne mal "vergessen" wird nach § 81 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB IX bzw. zuweilen auch von der Rechtsprechung übersehen wird - entgegen dem unmissverständlichen und klaren Gesetzeswortlaut des § 81 Abs. 1 SGB IX zur Beteiligung des BR/PR**).
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Wobei m.E. entgegen
irriger Annahme des LAG Hamm die SBV nicht schon dann zuständig ist, wenn Bewerberin mitteilt, sie habe "Antrag auf Gleichstellung" gestellt. Erst wenn Bewerberin gleichgestellt ist, hat SBV gesetzliches Beteiligungsrecht. Vgl. sinngemäß
BAG vom 27.01.2011, 8 AZR 580/09, Rn. 33, zur bloßen Zusicherung statt einer Gleichstellung im BIH-
Forum 2015 (
ZB-Archiv 4/2011).
**) An dem LAG Köln ist folglich
zu kritisieren, dass u.a. Feststellungen dazu fehlen, ob und wann der Personalrat "unmittelbar nach Eingang" von der Bewerbung des sbM unterrichtet wurde nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (
Düwell, LPK-SGB IX, § 81 Rn. 142/149 m.w.N.)
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