Nachprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft

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Clara

Nachprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft

Beitrag von Clara »

Ein Mitarbeiter hat bis Januar 2018 eine befristete Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt bekommen. Schon jetzt, im Februar 2017 wird aber schon die Nachprüfung eingeleitet und der Mitarbeiter zum Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens aufgefordert. Ist das üblich, so früh im Voraus? Darf das Amt das überhaupt schon 1 Jahr vor Ende der Befristung?
downunder

AW: Nachprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft

Beitrag von downunder »

Eine Nachprüfung wird vom Ärztlichen Dienst beim Vorliegen einer oder mehrerer Funktionsstörungen, die sich bessern könnten, festgelegt (im Versorgungsmedizinischen Gutachten). Der häufigste Grund zur Durchführung einer Nachprüfung ist der "Ablauf der Heilungsbewährung" z.B. bei Krebserkrankungen, psychische Leiden. Es ist nicht unüblich die Fragebögen zur Nachprüfung schon vor Ablauf des Schwerbehindertenausweises (kann 1 Jahr und länger sein) zuzusenden. Der Schwerbehindertenausweis behält allerdings seine Gültigkeit bis zum Ergebnis der Nachprüfung. Maßgebend für den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft ist der (bestandskräftige) Feststellungsbescheides und nicht der Schwerbehindertenausweis. Solange der neue und ggf. ungünstigere Feststellungsbescheid durch eingelegte Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) nicht bestandskräftig wird gelten die bisherigen Festellungen fort, mit der Folge das der Schwerbehindertenausweis verlängert werden muss.

Ich denke daher es besteht die Verpflichtung, die erbetenen Angaben zu machen. Ansonsten entscheidet die Behörde wegen fehlender Mitwirkung von Amts wegen (in der Regel wird dann Herabgestuft)
valentin

AW: Nachprüfung der Schwerbehinderteneigenschaft

Beitrag von valentin »

Hallo,

das VA bzw die hier zuständige Behörde kann eigentlich JEDERZEIT von Amtswegen eine Neufeststellung / Überprüfung veranlassen. Diese kann dann am Ende einer Herabstufung oder Wegfall des zuerkannten GdB zur Folge haben. Das Amt muss dann nur dem Betroffenen dieses ankündigen und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

Es erfolgt dann eine NEUER Feststellungsbescheid mit den üblichen Rechten, also auch Widerspruchs-/ Klagefristen.

Mit Zugang des neuen Feststellungsbescheid wird der alte aufgrhoben und ggf auch gefordert der Schwb-Ausweis zurückzugeben.

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und

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