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Angeblich habe ich mündlich gekündigt!

Verfasst: Sonntag 12. Februar 2017, 22:45
von sokrates
:shock: Hallo,

mein Arbeitgeber (Minijob) hat mir im November keinen Lohn ausgezahlt, weil er meinen gesamten Urlaubsanspruch nicht bezahlen wollte. Darüber habe ich mich mündlich beschwert und bis heute kein Geld erhalten. Zwei Wochen später bin ich an einer Bronchitis (hat nichts mit meiner Schwerbehinderung zu tun) erkrankt. Als ich die Krankmeldung für die zweite Woche abgegeben habe, sagte mir meine Chefin, das das so nicht gehe, ich wäre wg. Krankheitskosten und Urlaub viel zu teuer und ich solle gefälligst auf selbständige Basis arbeiten und Rechnungen stellen. Dies habe ich verneint und auf unseren Arbeitsvertrag verwiesen.
Am nachsten Tag erhielt ich ein Schreiben: "mit großem Bedauern nehmen wir Ihre mündliche Kündigung an un bestätigen Ihnen diese.....auch wurde eine Angestellte aus Zeugin benannt und diese muss natürlich im Sinne ihres Arbeitgebers handeln. Im gleichen Zuge bieten Sie mir schriftlich ein Angebot auf selbstständiger Basis, zu schechteren Konditionen an.
Hilfe! Was kann ich tun? Ich habe keine Rechtschutzversicherung!

AW: Angeblich habe ich mündlich gekündigt!

Verfasst: Sonntag 12. Februar 2017, 23:18
von valentin
Hallo,

BGB § 623, “Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Also den AG auf das BGB hinweisen und ihn auffordern doch Deine angeblich Kündigung durch Vorlage der schriftlichen Kündigung von Dir zu beweisen.

Aber, Du musst wohl klagen! Zum einen auf Zahlung Deines Lohn und auf Weiterbeschäftigung. Aber Du musst auch ins Geschäft. Denn wenn Du nicht versuchst wieder an Deinen Arbeitsplatz zu gehen, könnte dieses als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden und der AG dürfte dann sogar fristlos kündigen.

Die angebliche Zeugin auf die Folgen einer Falschaussage hinweisen.

AW: Angeblich habe ich mündlich gekündigt!

Verfasst: Montag 13. Februar 2017, 12:44
von albarracin_01
Hallo,

ergänzend zu meinem Vorschreiber möchte ich noch darauf hinweisen, daß Sie Ihre Arbeitsleistung zu den alten arbeitsvertraglichen Konditionen ausdrücklich (schriftlich) anbieten müssen. Beschäftigt Sie der AG nicht, besteht dann grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung gem. § 615 BGB (sog. "Annahmeverzug")

Für die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es keinen Anwaltszwang. Bei jedem Arbeitsgericht gibt es Rechtspfleger, die Rechtsunkundigen kostenlos bei der Abfassung einer Klageschrift helfen. In der ersten Instanz fallen keine Gerichtsgebühren an.

Trotzdem sollten Sie das Problem des fehlenden Rechtsschutzes unbedingt lösen - zB durch Eintritt in eine Gewerkschaft. Sie haben bisher leider an der falschen Stelle gespart.