Rolle der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen
Verfasst: Donnerstag 9. Februar 2017, 12:24
Guten Tag,
mich beschäftigt die Reichweite der Befugnisse in Bezug auf die Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen in einem Unternehmen.
Stellen wir uns vor, ein Unternehmen hat Standorte in Frankfurt, München und Bonn. Jeder Standort hat eine Vertrauensperson, inkl. Stellverterter.
Kann die aus den Standortvertretern berufene Gesamtvertrauensperson beispielsweise alleinig die inhaltliche Ausgestaltung einer Dienstvereinbarung vornehmen, die anschließend ihre Gültigkeit für alle Standorte hat?
Ich lernte auf einer Schulung, dass jeder Standort für sich alleinig zuständig ist und auch eigene Vereinbarungen abschließen kann. Die Befügniserweiterung der GVsM wäre sehr reduziert, eher ein "Titel ohne Mittel", von Ausnahmen abgesehen. Bsp. Ein schwerbehinderter Mensch ist für das Unternehmen im Ausland tätig, keiner Niederlassung zuzuordnen, Unterzeichnung einer DV / BEM, Inklusionsvereinbarung, uvm... diese wären auch im Zuständigkeitsbereich der GVsM.
Ich finde zu dieser Bezeichnung keine näheren Angaben, daher meine wertfreie Frage im Forum.
MfG
Falkemartin
mich beschäftigt die Reichweite der Befugnisse in Bezug auf die Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen in einem Unternehmen.
Stellen wir uns vor, ein Unternehmen hat Standorte in Frankfurt, München und Bonn. Jeder Standort hat eine Vertrauensperson, inkl. Stellverterter.
Kann die aus den Standortvertretern berufene Gesamtvertrauensperson beispielsweise alleinig die inhaltliche Ausgestaltung einer Dienstvereinbarung vornehmen, die anschließend ihre Gültigkeit für alle Standorte hat?
Ich lernte auf einer Schulung, dass jeder Standort für sich alleinig zuständig ist und auch eigene Vereinbarungen abschließen kann. Die Befügniserweiterung der GVsM wäre sehr reduziert, eher ein "Titel ohne Mittel", von Ausnahmen abgesehen. Bsp. Ein schwerbehinderter Mensch ist für das Unternehmen im Ausland tätig, keiner Niederlassung zuzuordnen, Unterzeichnung einer DV / BEM, Inklusionsvereinbarung, uvm... diese wären auch im Zuständigkeitsbereich der GVsM.
Ich finde zu dieser Bezeichnung keine näheren Angaben, daher meine wertfreie Frage im Forum.
MfG
Falkemartin