Hallo Frau Mayer,
ich teile nicht die Auffassung, dass die SBV sowie der Betriebsrat ein generelles gesetzliches Teilnahmerecht an Personalgesprächen/Mitarbeitergesprächen von schwerbehinderten Beschäftigten haben nach § 95 Abs. 1 SGB IX aus folgenden Gründen:
1.
In
§ 95 Abs. 1 SGB IX sind keine derartigen Gespräche genannt. Auch ist dort nichts von SBV-Teilnahmerechten an solchen Gesprächen erwähnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur und zwar weder für die SBV noch für den Betriebsrat.
2.
Ein gesetzliches Teilnahmerecht bestünde ausnahmsweise aber z.B. dann, soweit es sich um Klärungsgespräche nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX handelt, weil die SBV sowie der BR/PR zu solchen BEM-Gesprächen obligatorisch beizuziehen ist, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte das wünscht. Dann darf der Arbeitgeber deren Teilnahme nicht ablehnen. Es kommt also nicht darauf an, wie der Arbeitgeber das Gespräch bezeichnet, sondern alleine darauf, was in diesem Gespräch tatsächlich besprochen werden soll.
3.
Ein Teilnahmerecht besteht jedoch immer dann, wenn in freiwilliger Vereinbarung oder Integrationsvereinbarung bzw. in SGB IX-
Richtlinien (
§ 82 Satz 4 SGB IX) ein SBV-Teilnahmerecht über das Gesetz hinaus festgelegt ist wie etwa in Abschnitt 6.10 Absatz 3 (Mitarbeitergespräch) der
Teilhaberichtlinien für den Öffentlichen Dienst in Bayern wie folgt:
"...ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hinzu zu ziehen, soweit dies von der bzw. dem schwerbehinderten Beschäftigten gewünscht wird."
4.
Auch besteht
kein generelles gesetzliches Teilnahmerecht des
Betriebsrats an Personalgesprächen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Einen universellen Anspruch auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Mitarbeitergespräch
gibt es nicht. Darauf hat der Mitarbeiter nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen einen Anspruch.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in den §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2 , 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG punktuell nur ganz konkrete Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht.
5.
Ein genereller Teilnahmeanspruch des
Personalrats zu allen Personalgesprächen besteht auch nicht nach dem Personalvertretungsrecht. Die restriktive Rechtsprechung beschränkt den Rechtsanspruch nur auf die gesetzlich festgelegten Fälle. Nach Bundespersonalvertretungsrecht besteht somit kein Teilnahmerecht des Personalrats bei Personalgesprächen. Nach Landespersonalvertretungsrecht besteht in Einzelfällen ein punktuelles Teilnahmerecht des Personalrats, das jedoch auf Einzelfälle begrenzt ist wie etwa die Teilnahme an Vorstellungs-, Eignungs-, Beurteilungs- oder Auswahlgesprächen (Pröpper, ZfPR 3/2010, Seite 81-86).
Viele Grüße
Albin Göbel