Hallo zusammen,
wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter ausdrücklich wünscht, dass die Vertrauensperson ihn zu diesen Gesprächen begleitet, hat dann die Vertrauensperson ein Teilnahmerecht an Personalgesprächen (Mitarbeitergesprächen)?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalgesprächen?
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Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalgesprächen?
Hallo zusammen,
wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter ausdrücklich wünscht, dass die Vertrauensperson ihn zu diesen Gesprächen begleitet, hat dann die Vertrauensperson ein Teilnahmerecht an Personalgesprächen (Mitarbeitergesprächen)?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
Arbeitnehmer haben immer das Recht zu Personalgesprächen den BR bzw. Den SBV hinzuzuziehen
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Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalge
Hallo Herr Kötter,
gibt es für Ihre Meinung irgendwelche Belege in der Fachliteratur?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
gibt es für Ihre Meinung irgendwelche Belege in der Fachliteratur?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalgesprächen?
Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern, Interessen schwerbehinderter Menschen vertreten § 95 Abs.1 SGB IX
Hallo Herr Kötter,
gibt es für Ihre Meinung irgendwelche Belege in der Fachliteratur?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
Gruß Dieter Kötter
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AW: Teilnahmerecht der SBV an Personalgesprächen?
Hallo Frau Mayer,
ich teile nicht die Auffassung, dass die SBV sowie der Betriebsrat ein generelles gesetzliches Teilnahmerecht an Personalgesprächen/Mitarbeitergesprächen von schwerbehinderten Beschäftigten haben nach § 95 Abs. 1 SGB IX aus folgenden Gründen:
1.
In § 95 Abs. 1 SGB IX sind keine derartigen Gespräche genannt. Auch ist dort nichts von SBV-Teilnahmerechten an solchen Gesprächen erwähnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur und zwar weder für die SBV noch für den Betriebsrat.
2.
Ein gesetzliches Teilnahmerecht bestünde ausnahmsweise aber z.B. dann, soweit es sich um Klärungsgespräche nach § 84 Abs. 2 SGB IX handelt, weil die SBV sowie der BR/PR zu solchen BEM-Gesprächen obligatorisch beizuziehen ist, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte das wünscht. Dann darf der Arbeitgeber deren Teilnahme nicht ablehnen. Es kommt also nicht darauf an, wie der Arbeitgeber das Gespräch bezeichnet, sondern alleine darauf, was in diesem Gespräch tatsächlich besprochen werden soll.
3.
Ein Teilnahmerecht besteht jedoch immer dann, wenn in freiwilliger Vereinbarung oder Integrationsvereinbarung bzw. in SGB IX-Richtlinien (§ 82 Satz 4 SGB IX) ein SBV-Teilnahmerecht über das Gesetz hinaus festgelegt ist wie etwa in Abschnitt 6.10 Absatz 3 (Mitarbeitergespräch) der Teilhaberichtlinien für den Öffentlichen Dienst in Bayern wie folgt:
"...ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hinzu zu ziehen, soweit dies von der bzw. dem schwerbehinderten Beschäftigten gewünscht wird."
4.
Auch besteht kein generelles gesetzliches Teilnahmerecht des Betriebsrats an Personalgesprächen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Einen universellen Anspruch auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Mitarbeitergespräch gibt es nicht. Darauf hat der Mitarbeiter nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen einen Anspruch.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in den §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2 , 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG punktuell nur ganz konkrete Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht.
5.
Ein genereller Teilnahmeanspruch des Personalrats zu allen Personalgesprächen besteht auch nicht nach dem Personalvertretungsrecht. Die restriktive Rechtsprechung beschränkt den Rechtsanspruch nur auf die gesetzlich festgelegten Fälle. Nach Bundespersonalvertretungsrecht besteht somit kein Teilnahmerecht des Personalrats bei Personalgesprächen. Nach Landespersonalvertretungsrecht besteht in Einzelfällen ein punktuelles Teilnahmerecht des Personalrats, das jedoch auf Einzelfälle begrenzt ist wie etwa die Teilnahme an Vorstellungs-, Eignungs-, Beurteilungs- oder Auswahlgesprächen (Pröpper, ZfPR 3/2010, Seite 81-86).
Viele Grüße
Albin Göbel
ich teile nicht die Auffassung, dass die SBV sowie der Betriebsrat ein generelles gesetzliches Teilnahmerecht an Personalgesprächen/Mitarbeitergesprächen von schwerbehinderten Beschäftigten haben nach § 95 Abs. 1 SGB IX aus folgenden Gründen:
1.
In § 95 Abs. 1 SGB IX sind keine derartigen Gespräche genannt. Auch ist dort nichts von SBV-Teilnahmerechten an solchen Gesprächen erwähnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der schwerbehindertenrechtlichen Fachliteratur und zwar weder für die SBV noch für den Betriebsrat.
2.
Ein gesetzliches Teilnahmerecht bestünde ausnahmsweise aber z.B. dann, soweit es sich um Klärungsgespräche nach § 84 Abs. 2 SGB IX handelt, weil die SBV sowie der BR/PR zu solchen BEM-Gesprächen obligatorisch beizuziehen ist, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte das wünscht. Dann darf der Arbeitgeber deren Teilnahme nicht ablehnen. Es kommt also nicht darauf an, wie der Arbeitgeber das Gespräch bezeichnet, sondern alleine darauf, was in diesem Gespräch tatsächlich besprochen werden soll.
3.
Ein Teilnahmerecht besteht jedoch immer dann, wenn in freiwilliger Vereinbarung oder Integrationsvereinbarung bzw. in SGB IX-Richtlinien (§ 82 Satz 4 SGB IX) ein SBV-Teilnahmerecht über das Gesetz hinaus festgelegt ist wie etwa in Abschnitt 6.10 Absatz 3 (Mitarbeitergespräch) der Teilhaberichtlinien für den Öffentlichen Dienst in Bayern wie folgt:
"...ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hinzu zu ziehen, soweit dies von der bzw. dem schwerbehinderten Beschäftigten gewünscht wird."
4.
Auch besteht kein generelles gesetzliches Teilnahmerecht des Betriebsrats an Personalgesprächen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Einen universellen Anspruch auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Mitarbeitergespräch gibt es nicht. Darauf hat der Mitarbeiter nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen einen Anspruch.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in den §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2 , 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG punktuell nur ganz konkrete Fallgestaltungen, in denen der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht.
5.
Ein genereller Teilnahmeanspruch des Personalrats zu allen Personalgesprächen besteht auch nicht nach dem Personalvertretungsrecht. Die restriktive Rechtsprechung beschränkt den Rechtsanspruch nur auf die gesetzlich festgelegten Fälle. Nach Bundespersonalvertretungsrecht besteht somit kein Teilnahmerecht des Personalrats bei Personalgesprächen. Nach Landespersonalvertretungsrecht besteht in Einzelfällen ein punktuelles Teilnahmerecht des Personalrats, das jedoch auf Einzelfälle begrenzt ist wie etwa die Teilnahme an Vorstellungs-, Eignungs-, Beurteilungs- oder Auswahlgesprächen (Pröpper, ZfPR 3/2010, Seite 81-86).
Viele Grüße
Albin Göbel
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Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalge
Hallo Herr Szytar,
was meinen Sie denn mit der Fundstelle "SGB IX § 95 - 38/39"?
Könnten Sie bitte Ihre Quelle genau bezeichnen, damit man das nachlesen kann?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
was meinen Sie denn mit der Fundstelle "SGB IX § 95 - 38/39"?
Könnten Sie bitte Ihre Quelle genau bezeichnen, damit man das nachlesen kann?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
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Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalge
Hallo Herr Szytar,
mit ist leider immer noch nicht klar geworden, von welchem Kommentar Sie sprechen. Es gibt zahlreiche SGB IX-Kommentare von den unterschiedlichsten Verfassern und Verlagen. Könnten Sie daher bitte noch Verfasser und Verlag oder ISBN angeben als Fundstelle zur eindeutigen Kennzeichnung des Buches?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
mit ist leider immer noch nicht klar geworden, von welchem Kommentar Sie sprechen. Es gibt zahlreiche SGB IX-Kommentare von den unterschiedlichsten Verfassern und Verlagen. Könnten Sie daher bitte noch Verfasser und Verlag oder ISBN angeben als Fundstelle zur eindeutigen Kennzeichnung des Buches?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
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Teilnahmerecht der SBV an Personalgesprächen?
SGB IX 10. Auflage Seite 291 6. Teilnahme an Besprechungen...
Hallo Frau Mayer,
eine gesetzliche Vorschrift, aus der sich ein generelles Teilnahmerecht betrieblicher Interessenvertretungen an allen Personalgesprächen mit einem schwerbehinderten Beschäftigten ableiten ließe, gibt es nicht. Die von Herrn Szytar genannte Fundstelle, aus der sich "das Gegenteil" ergeben soll, ist zu ungenau und daher nicht nachprüfbar.
Vermutlich geht es dort um Besprechungen, nämlich um das Teilnahmerecht der SBV an monatlichen Besprechungen nach § 95 Abs. 5 SGB IX, was die von ihm zitierte Überschrift: "Teilnahme an Besprechungen" nahelegt. Diese Vorschrift berechtigt aber nicht zur SBV-Teilnahme an Personalgesprächen, da es sich bei diesen Gesprächen gerade nicht um eine der dort genannten betriebsverfassungsrechtlichen oder personalverfassungsrechtlichen Besprechungen im Sinne des § 95 Abs. 5 SGB IX handelt.
Etwas anderes könnte sich allerdings durchaus ergeben etwa aus betrieblicher Übung, Integrationsvereinbarungen bzw. SGB IX-Regelungen (§ 82 Satz 4 SGB IX), Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie aus Landespersonalvertretungsrecht, z.B. entsprechend § 65 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW und § 69 Abs. 7 LPersVG Rpf (Der Personalrat, PersR 4/2011, Seite 144-148) sowie § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NPersVG, der wie folgt lautet:
"Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten... bei Personalgesprächen mit der für Personalentscheidungen der Dienststelle zuständigen Stelle, wenn die oder der Beschäftigte dies wünscht."
Viele Grüße
Albin Göbel