Fragerecht der SBV?
magdalena.mayer hat geschrieben:Bewerber ausdrücklich fragen, ob sie Beteiligung der SBV wünschen?
•
NEIN, der Arbeitgeber darf solche Fragen nicht stellen, weder mündlich, schriftlich noch formblattmäßig, da eine
suggestive Fragestellung laut dem Fachschrifttum (
Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74). Der Gesetzgeber geht als
Regelfall von diesem Nachteilausgleich aus, und macht die Beteiligung der SBV nicht etwa von einem Antrag oder Formular oder gar von einer Befragung oder Zustimmung abhängig, wie aber in der Vergangenheit teilweise im Web geschehen - und zu Recht von Schwerbehindertenvertretungen beanstandet. Zulässig sind
allenfalls Hinweise in neutraler Form aufs Beteiligungsrecht der SBV sowie das Ablehnungsrecht des sb Bewerbers: Dabei darf dann aber keine der Optionen etwa durch
textliche oder farbliche Formatierung oder Unterstreichung hervorgehoben werden; denn das wäre ansonsten eine unzulässige Beeinflussung, wie bei einem Stimmzettel mit einzelnen hervorgehobenen Namen: Das geht überhaupt nicht!
magdalena.mayer hat geschrieben:darf SchwbV auch Fragen stellen oder grundsätzlich nur zuhören?
• JA, die SBV darf Stellenbewerbern selbstverständlich im Vorstellungsgespräch (sachdienliche) Fragen stellen nach Literatur bzw. Rechtsprechung (LPK-SGB IX/
Düwell, § 95 Rn. 45 am Ende, unter Bezug auf
BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, Entscheidungsgründe B.IV.3,
Rn. 49).
Viele Grüße
Albin Göbel