Benennung der Rechtsfolgen bei Nichtannahme des BEM-Angebots im Erstanschreiben
Verfasst: Montag 23. Januar 2017, 16:18
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
kurz zum Hintergrund meiner Frage zu einer möglichen Verpflichtung, die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtannahme des BEM-Angebotes im Erstanschreiben konkret zu benennen.
Es handelt sich um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Das BEM-Angebot seitens des Arbeitgebers ist gut akzeptiert und wird von den Betroffenen regelmäßig angenommen. Eine Ablehnung im tatsächlichen Sinne kommt so gut wie nie vor. Aufgrund der medizinischen Situation kommt es schon mal dazu, das keine konkreten Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Fällen endet das BEM mit Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Es gibt eine DV, die das BEM-Verfahren regelt. Mit dem Personalrat besteht darüber Einvernehmen. Aufgrund der positiven Erfahrungen wurde bewusst darauf verzichtet, sich die Annahme des BEM-Angebotes schriftlich mit einem Vordruck oder ähnlichem von den Betroffenen bestätigen zu lassen und auf die Rechtsfolgen bei einer Nichtannahme des BEM-Angebotes bei einem möglichen Kündigungsverfahren hinzuweisen, um die Betroffenen nicht zu "verschrecken". Da es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, wurden Kündigungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen in der Vergangenheit nicht eingeleitet. Es findet eine Dokumentation der einzelnen BEM-Verfahren statt; so auch in Bezug auf die Annahme des BEM-Angebotes.
Ergibt sich aus § 84 Abs. 2 SGB IX oder einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, im Erstanschreiben auf die Rechtsfolgen bei einer Nichtannahme des BEM-Angebots durch die Betroffenen hinzuweisen? Wie wird das Thema bei anderen Arbeitgebern gehandhabt?
Vielen Dank und beste Grüße
Sandra Born
kurz zum Hintergrund meiner Frage zu einer möglichen Verpflichtung, die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtannahme des BEM-Angebotes im Erstanschreiben konkret zu benennen.
Es handelt sich um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Das BEM-Angebot seitens des Arbeitgebers ist gut akzeptiert und wird von den Betroffenen regelmäßig angenommen. Eine Ablehnung im tatsächlichen Sinne kommt so gut wie nie vor. Aufgrund der medizinischen Situation kommt es schon mal dazu, das keine konkreten Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Fällen endet das BEM mit Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Es gibt eine DV, die das BEM-Verfahren regelt. Mit dem Personalrat besteht darüber Einvernehmen. Aufgrund der positiven Erfahrungen wurde bewusst darauf verzichtet, sich die Annahme des BEM-Angebotes schriftlich mit einem Vordruck oder ähnlichem von den Betroffenen bestätigen zu lassen und auf die Rechtsfolgen bei einer Nichtannahme des BEM-Angebotes bei einem möglichen Kündigungsverfahren hinzuweisen, um die Betroffenen nicht zu "verschrecken". Da es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, wurden Kündigungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen in der Vergangenheit nicht eingeleitet. Es findet eine Dokumentation der einzelnen BEM-Verfahren statt; so auch in Bezug auf die Annahme des BEM-Angebotes.
Ergibt sich aus § 84 Abs. 2 SGB IX oder einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, im Erstanschreiben auf die Rechtsfolgen bei einer Nichtannahme des BEM-Angebots durch die Betroffenen hinzuweisen? Wie wird das Thema bei anderen Arbeitgebern gehandhabt?
Vielen Dank und beste Grüße
Sandra Born