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Eilt!!! Zeitliche Verteilung der vereinbarten Stundenzahl während stufenweiser Wiedereingliederung

Verfasst: Freitag 13. Januar 2017, 12:01
von sandra.born1
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich betreue das BEM und benötige eine rechtliche Information zur Frage der zeitlichen Verteilung der vereinbarten Stundenzahl pro Tag während einer stufenweisen Wiedereingliederung. Es handelt sich um einen Beamten, der aktuell eine stufenweise Wiedereingliederung macht, somit dienstunfähig ist und für den Teil der täglichen Arbeitszeit, der über die vereinbarte Stundenzahl des Wiedereingliederungsplans hinausgeht, vom Dienst befreit ist. Es geht um die Frage, ob der Dienstherr bestimmen kann, von wann bis wann er die mit dem Wiedereingliederungsplan vereinbarte Stundenzahl täglich bzw. wöchentlich ableistest. Der Kollege ist in einem Bereich mit umfangreichem Kundenverkehr eingesetzt und wird von der FK wöchentlich so eingesetzt, wie es vom Dienstbetrieb am besten passt; also mal von 8 Uhr bis 12 Uhr, mal von 9 Uhr bis 13 Uhr. Dies wird wöchentlich zwischen MA und FK abgesprochen. Die reguläre Kernarbeitszeit erstreckt sich von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr. Es gibt eine Gleitzeitregelung.

Nach welcher Rechtsgrundlage kann der Dienstherr auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung bestimmen, in welchem Zeitraum die vereinbarte Stundenzahl während der Wiedereingliederung abgeleistet wird?

Besten Dank und freundliche Grüße
Sandra Born

AW: Eilt!!! Zeitliche Verteilung der vereinbarten Stundenzahl während stufenweiser Wiedereingliederung

Verfasst: Montag 30. Januar 2017, 11:49
von Ulrich.Römer
Hallo Frau Born,
Es handelt sich um einen Beamten, der aktuell eine stufenweise Wiedereingliederung macht, somit dienstunfähig ist.....
Dienstunfähig wohl nicht, sonst gibt es keinen Arbeitsversuch sondern die Versetzung in den Ruhestand. Vermutlich ist arbeitsunfähig gemeint.
Der Dienst im Rahmen des Wiedereingliederungsplanes soll zur vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen. Dazu ist es sicher sinnvoll wenn der Dienstherr unter realen Arbeitsbedingungen wieder eingliedert. Ein Einsatz mit Kundenverkehr in wechselnden Zeiten spricht da nicht dagegen. Wenn der Betroffene das wegen seinem Gesundheitszustand (noch) nicht erfüllen kann, darf er jederzeit abbrechen.