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Bewerbung nicht erhalten / nicht beachtet

Verfasst: Montag 12. Dezember 2016, 16:02
von misserfolg
Hallo, ich bin neu hier und brauche mal euren Rat.

Ich habe einen GdB von 50 und mich bei einer öffentlichen Stelle auf einen Ausbildungsplatz für nächstes Jahr August beworben.
Die Bewerbung habe ich zweimal verschickt. Einmal über einen Online-Dienst, da mir dies aber zu unsicher war, noch mal an die in der Stellenanzeige angegebene E-Mail Adresse.

Nachdem ich von der Sachbearbeiterin weder eine Eingangsbestätigung noch eine Einladung zu einem Eignungstest oder Vorstellungsgespräch erhalten habe, habe ich in der letzten Zeit immer wieder versucht sie telefonisch zu erreichen. Ohne Erfolg. Nun teilte man mir heute mit, dass meine Bewerbungen nie angekommen seien, bereits das Auswahlverfahren läuft und man schon den ein oder anderen Bewerber ins Auge gefasst hat. Meine Bewerbung könne jetzt auch nicht mehr beachtet werden. :(

Ich habe aber von dem Online-Dienst eine E-Mail Bestätigung, dass ich meine Bewerbung eingereicht habe. Auch habe ich keine Fehlermeldungen oder sonstiges nach dem Senden der Bewerbung an die E-Mail Adresse der Sachbearbeiterin erhalten.

Was soll ich jetzt tun, wie soll ich weiterverfahren? Für mich ist das alles Neuland, weil ich die Schwerbehinderung noch nicht lange habe und dies meine ersten Bewerbungen in der Art sind.

Viele Grüße
MissErfolg

AW: Bewerbung nicht erhalten / nicht beachtet

Verfasst: Mittwoch 14. Dezember 2016, 11:04
von Ulrich.Römer
Hallo MissErfolg,
das Ganze liest sich ja wie ein schlechter Film.
Beide Bewerbungen nicht angekommen...... :x
... ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Eine Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch für öffentliche Arbeitgeber gibt es bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, dazu gehören auch Ausbildungsplätze.
Mit dem Ausbildungsplatz wird es bei diesem Arbeitgeber wahrscheinlich nichts werden, aber es sieht schon sehr nach einer Benachteiligung im Sinne des AGG aus. Die Bestätigung des Online-Dienstes sollte als Beweis ausreichend sein. Im Falle einer Klage beim Arbeitsgericht wäre der Arbeitgeber in der Beweispflicht, dass ihm die Bewerbungen tatsächlich nicht zugegangen sind. Das wird ihm wahrscheinlich schwer fallen.

Unabhängig davon der Tipp fürs nächste Mal: Mit der Bewerbung gleichzeitig checken, ob es beim Arbeitgeber eine Schwerbehindertenvertretung gibt. Falls ja, ist es Aufgabe der SBV darauf zu achten, dass nicht benachteiligt wird. Falls nein muss diese Aufgabe der Personalrat übernehmen. Eine Kontaktaufnahme mit SBV oder PR ist auf jeden Fall sinnvoll!

AW: Bewerbung nicht erhalten / nicht beachtet

Verfasst: Mittwoch 14. Dezember 2016, 19:23
von misserfolg
Hallo Ulrich,
vielen herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort und die Tipps. :)

Ich hab schon irgendwo anders mal gelesen, dass jemand seine Bewerbung direkt zum Schwerbehindertenbeauftragten geschickt hat und hatte mich gewundert... Jetzt weiß ich warum.

Hm, dann hab ich ja die Eigungstest wohl wirklich bestanden. Ich dachte jetzt immer, dass ist nur Gefasel, weil die mich ja eh einladen müssen.

Danke dir, in Zukunft bin ich schon mal wieder etwas schlauer.

Am besten ruf ich mal beim Integrationamt an und hole mir einen Termin für ein Beratungsgespräch. Sowas geht doch oder? Wurde mir zumindest mal so gesagt.

Viele Grüße,
MissErfolg

AW: Bewerbung nicht erhalten / nicht beachtet

Verfasst: Donnerstag 15. Dezember 2016, 09:19
von albarracin_01
Hallo,

das hier
dass jemand seine Bewerbung direkt zum Schwerbehindertenbeauftragten geschickt hat und hatte mich gewundert... Jetzt weiß ich warum.
ist kein empfehlenswerter Weg. Denn auch SBVen kommen leider nicht immer ihren Pflichten nach.
Mit der Zusendung der Bewerbung allein an die SBV ist diese dem AG noch nicht rechtskräftig zugegangen. "Verpennt" die SBV die Weiterleitung, können keine Rechte aus dem SGB IX und/oder dem AGG geltend gemacht werden.

Die Bewerbung muß zwingend direkt dem Arbeitgeber zugesendet werden. Eine evtl. existierende SBV sollte aber unbedingt vom Bewerber zusätzlich informiert werden, damit diese ggfs. beim AG nachhaken kann, falls der AG nicht von sich aus über die Bewerbung informiert.

AW: Bewerbung nicht erhalten? / nicht beachtet

Verfasst: Freitag 16. Dezember 2016, 16:15
von albin.göbel
Ulrich Römer hat geschrieben:Eine Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch für öffentliche Arbeitgeber gibt es bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, dazu gehören auch Ausbildungsplätze.
Dem ist zuzustimmen: "Arbeitsplätze" iSd. § 82 SGB IX sind laut § 73 Abs. 1 SGB IX auch Ausbildungsplätze ("Auszubildende", "berufliche Bildung"). Das folgt aus dem gesetzlichen Klammerzusatz "(§ 73)". Ebenso auch Astrid Kempe, Fachbeitrag B2-2016 auf reha-recht.de, sowie Prof. Dr. Markus Stoffels.
Aufgabe Personalrat übernehmen
Es ist stets auch gesetzliche Aufgabe eines PR, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX beachtet nach § 93 SGB IX, und zwar auch dann, wenn eine SBV existieren sollte.

Ist eine Stellenbewerbung nachweislich eingegangen, stellt die Nichtunterrichtung von Personalrat und/oder SBV ggf. den objektiven Tatbestand einer OWi dar nach § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Gleiches gilt ggf. für die Nichtanhörung der SBV vor der Auswahlentscheidung nach § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX

Viele Grüße
Albin Göbel