Ich bin neu in diesem Forum und konnte zu meiner Frage bzw. Bitte um Hilfe keine Antwort finden.
Ein MA (langzeitkrank gewesen 1 Jahr, SB 70%) befindet sich im BEM-Verfahren und er hat im Rahmen einer Versetzung einen neuen leidensgerechten Arbeitsplatz bekommen (MA Empfang). Eine Einarbeitungszeit von 2 Monaten wurde nochmals um einen Monat verlängert - der neue Arbeitsplatz ab 01.01 - allerdings wurden schriftlich erneut 6 Monate Probezeit vereinbart, der MA ist aber bereits seit 24 Jahren im Unternehmen (insgesamt ca. 60 MA).
Ist die erneute Probezeit rechtens (basierend auf dem Direktionsrecht des AG)?
Ich danke vorab recht herzlich!!
erneute Probezeit
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: erneute Probezeit
Was meinen Sie mit "versetzt" und mit "Unternehmen"? Handelt es sich um eine Umsetzung innerhalb eines Betriebs beim gleichen Arbeitgeber? Hier sollte mal nach der Rechtsgrundlage gefragt werden für eine "erneute" Probezeit. Das ist eine rein arbeitsrechtliche Frage, also Rechtsfrage für den Betriebsrat, ob es sich um eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes handelt bzw. um eine insoweit nichtige Vereinbarung.arifro hat geschrieben:Wurde erneut 6 Monate Probezeit vereinbart, der MA ist bereits seit 24 Jahren im Unternehmen (insgesamt ca. 60 MA). Ist erneute Probezeit rechtens?
Bei einem wie hier jahrelang unbefristetem Beschäftigungsverhältnis, welches ggf. abgeändert (Änderungsvertrag?) worden ist, wäre die Vereinbarung einer neuen Probezeit aufgrund der vorangegangenen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit (beim gleichen Arbeitgeber!) in der Regel unzulässig. Ob hier aber eine Ausnahme vom Grundsatz der einmaligen Probezeit nach der Festanstellung gilt (etwa wegen komplett geändertem Aufgabengebiet), könnte in diesem Einzelfall durch einen Fachanwalt geklärt werden.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: erneute Probezeit
Hallo Albin - vielen Dank vorab für die Antwort.
Es ist tatsächlich eine Umsetzung innerhalb unseres Betriebes/Unternehmens beim gleichen Arbeitgeber mit neuen Arbeitsaufgaben (vorher Kraftfahrer - neu MA Empfang).
Ich hatte mir fast schon gedacht, dass es eine reine arbeitsrechtliche Frage ist und unabhängig vom SB-Status eine Entscheidung zu treffen ist.
Das IA verweist nur im Falle einer Kündigung innerhalb der erneuten Probezeit auf den Fakt, dass das IA trotzdem zu informieren ist.
Freundliche Grüße
Es ist tatsächlich eine Umsetzung innerhalb unseres Betriebes/Unternehmens beim gleichen Arbeitgeber mit neuen Arbeitsaufgaben (vorher Kraftfahrer - neu MA Empfang).
Ich hatte mir fast schon gedacht, dass es eine reine arbeitsrechtliche Frage ist und unabhängig vom SB-Status eine Entscheidung zu treffen ist.
Das IA verweist nur im Falle einer Kündigung innerhalb der erneuten Probezeit auf den Fakt, dass das IA trotzdem zu informieren ist.
Freundliche Grüße
AW: erneute Probezeit
Hallo,
hier sollte man erst einmal den genauen rechtlichen Sachverhalt und die Begriffe klären.
Denn, hier geht es um eine Umsetzung als BEM Maßnahme. Es geht hier wohl auch NICHT um eine arbeitsrechtliche Probezeit wie sie bei Einstellungen erfolgt. Es geht wohl vielmehr um eine ERPROBUNGSZEIT/EINARBEITUNGSZEIT auf dem neuen Arbeitsplatz.
Es kann also dann in der Folge das Ergebnis geben, AN kann diese Aufgabe wahrnehmen, ist ein AP der den Anforderungen des § 81 Abs. 4 SGB IX entspricht ODER es muss eine weitere Umsetzung erfolgen.
Es müsste aber da es ja eine BEM Maßnahme ist auch in diesem Rahmen besprochen und behandelt werden. Also § 84 Abs. 1 SGB IX und Beteiligung des BEM Teams. Weiter ist es eine Maßnahme nach § 95 Abs. 2 SGB IX, denn alle Maßnahme die einen Schwerbehinderten betreffen fallen unter den § 95, 2 SGB IX.
hier sollte man erst einmal den genauen rechtlichen Sachverhalt und die Begriffe klären.
Denn, hier geht es um eine Umsetzung als BEM Maßnahme. Es geht hier wohl auch NICHT um eine arbeitsrechtliche Probezeit wie sie bei Einstellungen erfolgt. Es geht wohl vielmehr um eine ERPROBUNGSZEIT/EINARBEITUNGSZEIT auf dem neuen Arbeitsplatz.
Es kann also dann in der Folge das Ergebnis geben, AN kann diese Aufgabe wahrnehmen, ist ein AP der den Anforderungen des § 81 Abs. 4 SGB IX entspricht ODER es muss eine weitere Umsetzung erfolgen.
Es müsste aber da es ja eine BEM Maßnahme ist auch in diesem Rahmen besprochen und behandelt werden. Also § 84 Abs. 1 SGB IX und Beteiligung des BEM Teams. Weiter ist es eine Maßnahme nach § 95 Abs. 2 SGB IX, denn alle Maßnahme die einen Schwerbehinderten betreffen fallen unter den § 95, 2 SGB IX.
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: erneute Probezeit?
Hallo, ob es bei einer "Kündigung" reicht, das Integrationsamt bloß zu "informieren", erscheint mir hier zweifelhaft (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), weil das Arbeitsverhältnis durchgängig ja "länger als sechs Monate besteht". Wer kennt sich hier speziell mit solchen Fällen aus? Andere Meinungen?arifro hat geschrieben:Das IA verweist nur im Falle einer Kündigung innerhalb der erneuten Probezeit auf den Fakt, dass das IA trotzdem zu informieren ist.
Ich teile nicht die Ansicht, dass hier kein Kündigungsschutz bestünde nach einer Betriebszugehörigkeit von 24 Jahren. Ein Arbeitnehmer hat nach sechs Monaten allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG (falls dieses anwendbar ist) und Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter. Hat ihr InA etwa was Gegenteiliges behauptet?
Wenn in der dort vereinbarten Probezeit das Ziel nicht erreicht werden sollte, wäre m.E. keine Kündigung, sondern die Suche nach einer anderen Einsatzmöglichkeit gefordert. Das hätte man wohl auch anders lösen können, erst mal erproben, dann Vertrag ändern, was Valentin angedeutet hat.
Viele Grüße
Albin Göbel