Clara hat geschrieben:Schwerbehinderte müssen ja keine Mehrarbeit (mehr als 8 Stunden täglich) leisten
Richtig, gilt so für schwerbehinderte und gleichgestellte
"Arbeitnehmer" mit 8 Std. werktäglich, für die das Arbeitszeitgesetz gilt, sagen die Broschüren des
BMAS.
Der
§ 3 ArbZG spricht aber, was öfters überlesen wird, nicht von Beschäftigten, sondern nur von Arbeitnehmern, und der Begriff umfasst
eben nicht Beamte. Ihre Annahme ist folglich zu pauschal, soweit es um Beschäftigte wie zum Bsp. Beamte geht, da deren Regelarbeitszeit eigenständig, abweichend bzw. höchst unterschiedlich im
Beamtenrecht des Bundes und der Länder normiert, auch nicht unbedingt "werktäglich" (Düwell in: LPK-SGB IX, § 124 Rn. 6). Das ist nicht einheitlich gesetzlich geregelt, sondern vielmehr
beamtenrechtlich verordnet, und kann daher bei den schwerbehinderten sowie den gleichgestellten Beamten diese acht Stunden übersteigen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist nach
§ 4 AZV für Beamte festzulegen. Teils gegenteilige pauschale Darstellungen im Web und im Schrifttum, welche eine Acht-Stunden-Grenze undifferenziert für "Beschäftigte" annehmen, halte ich für irreführend und wenig hilfreich (vgl. grundlegend
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008, 2 B 59.07, zur 42-Stunden-Woche in Hessen).
Clara hat geschrieben:Gibt es Gleichgestellte 2. Klasse, d.h. bei Angestellten müssen Gleichgestellte keine Mehrarbeit leisten, bei Beamten jedoch?
Mehrarbeit ist, was über Regelarbeitszeit hinausgeht gemäß der Legaldefinition des § 88 BBG. Und diese Regelarbeitszeit ist halt unterschiedlich. Was also in einem Fall (bei Arbeitnehmern) schon Mehrarbeit ist, kann im anderen Fall (bei Beamten) noch Regelarbeit sein. Insoweit kommen dann Beamte mit Schwerbehinderung oder mit Gleichstellung im Ergebnis teils schlechter weg als Arbeitnehmer mit Gleichstellung oder Schwerbehinderung nach
§ 124 SGB IX. Nichts anderes gilt für DO-Angestellte, sofern für diese der § 3 ArbZG nicht gilt, sondern beamtenrechtliche Verordnungen zur Regel-Arbeitszeit gelten.
Viele Grüße
Albin Göbel