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Schwerbehinderung Versetzung

Verfasst: Donnerstag 13. Oktober 2016, 16:47
von viptala
Hallo,
ich bin seit 10/2014 (Klinikaufenthalt in der Psychosomathik) bis auf weiters arbeitsunfähig.
Schwerbehinderung Grad 50.
Zwei Wiedereingliederungsversuche an den alten Arbeitsplatz sind gescheitert (offener Arbeitsplatz, Empfang, Sekretariat).
Erwerbsunfähigkeitsrente ist beanragt, ich bekomme im Moment ALG I im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung (§145 SGB III lt. Bescheid befristet bis 04/2017). Die AA hält mich für nicht vermittelbar weil ich weniger als 15 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausüben kann......
Momentan befinde ich mich im Klageverfahren gegen die DRV vor dem Sozialgericht.
Wann ich also wieder arbeiten werde können ist ungewiss, wenn dann aber auch nur 3 Stunden täglich für 10 bis max. 15 Stunden wöchentlich.

Mein Arbeitgeber hat verschiedene Betriebsstandorte und hat mir mitgeiteilt, dass an meinem bisherigen Arbeitsort (an dem ich auch wohne) keine Einsatzmöglichkeit für meine veränderte Leistungsfähigkeit für mich besteht und mir einen anderen Arbeitsort vorgeschlagen (Fahrzeit ca. 3 Stunden täglich)!

Dieser Ansicht bin ich nicht! Es bestehen sehr wohl Arbeitsplatzbedingungen die einen Einsatz mit meiner Behinderung
ermöglicht (Rückzugsmöglichkeit in abgeschlossenes Büro, Verwaltungsarbeiten ohne Klientenkontakt etc.).

Mein bisheriger Arbeitsplatz wurde neu besetzt und es ist offensichtlich, dass der AG die Neubesetzung beibehalten will.

Meine Fragen:
1. Muss der AG den Arbeitsplatz freihalten (durch eine befristete Neubesetzung bis ich wieder einsatzfähig bin)?
2. Wird das ALG I weitergezahlt bis die Klage entschieden ist.
3. Muss ich beweisen, dass mein ursprünglicher Arbeitsplatz und die Arbeitsinhalte für mich angepasst werden können (teilzeit, Home-Office, eigenes Büro, Inhalte etc.)

Der Sachverhalt ist sehr komplex, ich hoffe trotzdem, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Danke

AW: Schwerbehinderung Versetzung

Verfasst: Samstag 15. Oktober 2016, 21:00
von katjamaus
Hallo viptala,
ich versuche mich mal an den Fragen.
Zu 1: Nein, der Arbeitgeber muss den alten Arbeitsplatz nicht über so lange Zeit frei halten. Eine Erstzbesetzung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht nur, wenn dieser im Arbeitsvertrag konkret genannt ist. Das ist vermutlich nicht der Fall, Arbeitsverträge sind in der Regel allgemeiner abgefasst.
Zu 2: Die Bezugsdauer von ALG I ist unabhängig von Kage oder anderen Rechtsbehelfsverfahren. Sie richtet sich nach den Daten der bisherigen Beschäftigungen und ist immer befristet (hier wohl bis 04/2017). Danach gibts ALG II.
Zu 3: Hier stellt sich die Frage was dem Arbeitgeber zugemutet werden kann und ob er tatsächlich einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten kann bzw. will. Ohne Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wird der Arbeitgeber nicht reagieren. Ich gehe nach der Vorgeschichte auch nicht davon aus, dass der Arbeitgeber weder ein BEM angeboten noch durchgeführt hat.

Ich hoffe, dass ich etwas weiterhelfen konnte auch wenn die Antworten wenig positiv sind.